Auf deutschen Baustellen könnte es ab 2027 spürbar enger werden: Die Bundesregierung plant, das jährliche Kontingent der Westbalkanregelung ab dem 1. Januar 2027 von 50.000 auf 25.000 Visa zu halbieren. Betroffen wären Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) rechnet dadurch mit rund 8.000 weniger Arbeitskräften auf deutschen Baustellen. Rund 30 Prozent der über die Regelung erteilten Visa entfallen auf die Bauwirtschaft. Nach Angaben des Verbands ist keine andere Branche bei der Personalplanung so stark von diesem Weg abhängig. Rechnerisch besitzt im Bauhauptgewerbe etwa jeder siebte Beschäftigte einen ausländischen Pass.

Rücknahme einer Ausweitung

Mit der geplanten Kürzung würde die Politik die Ausweitung von 2023 wieder zurückdrehen. Damals entfristete der Bundestag die ursprünglich befristete Regelung und verdoppelte das Kontingent von 25.000 auf 50.000 Personen jährlich. Für die Einreise war die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nicht erforderlich. Eingeführt worden war die Westbalkanregelung 2016; 2024 wurde sie entfristet.

Der ZDB bezeichnet die Regelung als wichtiges Instrument gegen den Personalmangel im Baugewerbe. Bis zum Jahresende könnte dem Baugewerbe rechnerisch ein Verlust von etwa 8.000 Arbeitskräften entstehen. Der Verband sieht darin auch ein Risiko für Verzögerungen bei Infrastruktur- und Wohnungsbauprojekten. Das wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich: Gleichzeitig stellt der Bund Sondervermögen in Milliardenhöhe für Brücken, Schienenwege und den Wohnungsbau bereit.

Der ZDB fordert deshalb, das jährliche Kontingent von 50.000 Personen beizubehalten. Zusätzlich verlangt der Verband eine schnellere und stärker digitalisierte Bearbeitung bei den Visastellen. Geprüft werden soll außerdem, ob die Regelung auf weitere Herkunftsländer ausgeweitet werden kann.

50.000 Zustimmungen, verteilt über das Jahr

Rechtsgrundlage ist § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung. Die Bundesagentur für Arbeit kann pro Kalenderjahr bis zu 50.000 Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln erteilen. Das Kontingent ist allerdings auf Monate und Staatsangehörigkeiten verteilt. Die monatlichen Kontingente werden der Bundesagentur vorgegeben; sie legt deren Höhe nicht selbst fest und kann sie nicht ändern.

Anträge werden nur bearbeitet, solange das Monatskontingent der jeweiligen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschöpft ist. Für Arbeitnehmer aus dem Kosovo kann eine Vorabzustimmung deshalb beispielsweise erst im Dezember erteilt werden, obwohl der Antrag bereits im Juni eingereicht wurde. Das Kontingent wird jeweils am 1. Januar zurückgesetzt und nach Ländern vergeben. Ist der Anteil eines Landes ausgeschöpft, werden bis zum nächsten Jahreswechsel keine weiteren Anträge bearbeitet.

Wie angespannt die Lage ist, zeigte sich bereits beim Kontingent für 2025: Laut Bundesagentur für Arbeit war es Ende November vollständig ausgeschöpft. Die Behörde erteilte 105.000 Zustimmungen, weil lange Wartezeiten an den Konsulaten die tatsächliche Einreise verzögern. Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gehen 98 Prozent der über die Westbalkanregelung eingereisten Personen einer regulären Beschäftigung nach. Ein bestehender Arbeitsvertrag ist Voraussetzung für die Einreise. Rund 58 Prozent arbeiten als Fachkräfte, Spezialisten oder Experten.

Der aktuelle Bearbeitungsstand der Bundesagentur vom 7. September 2026 zeigt die Unterschiede zwischen den Ländern deutlich: Für Albanien wurden Anträge mit Eingangsdatum bis zum 8. Mai 2026 bearbeitet, für den Kosovo Anträge bis zum 3. Februar 2026. In Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien lief die Bearbeitung tagesaktuell.

Ein einfacher Zugang – mit einigen Haken

Angehörige der sechs genannten Staaten können unter vereinfachten Bedingungen ein Visum erhalten und in Deutschland arbeiten. Die Regelung gilt grundsätzlich für jede Beschäftigungsart: vom Bauhelfer bis zur Fachkraft, aber auch für Tätigkeiten in Logistik, Gastgewerbe, Produktion und Dienstleistungen. Eine formale Qualifikation, ein Hochschulabschluss, ein Berufsausbildungsnachweis, ein Mindestgehalt oder Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Auch die Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist grundsätzlich nicht nötig. Eine wichtige Ausnahme bilden reglementierte Berufe, etwa ärztliche Tätigkeiten. Dort muss die Qualifikation zunächst anerkannt werden, zum Beispiel im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft.

Voraussetzung sind ein konkretes Jobangebot oder ein unterschriebener Arbeitsvertrag eines deutschen Arbeitgebers sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. In den 24 Monaten vor der Antragstellung darf kein Bürgergeld bezogen worden sein. Hinzu kommen die üblichen Visumsunterlagen, darunter Reisepass, Krankenversicherung und Führungszeugnis. Der Antrag wird bei der deutschen Botschaft im Heimatland gestellt.

Die Bundesagentur prüft insbesondere, ob Bezahlung und Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Beschäftigter entsprechen. Als Grundlage dienen unter anderem Daten des Entgeltatlas. Laut den vorliegenden Angaben dauert die Bearbeitung bei der BA typischerweise zwei bis vier Wochen.

Für Arbeitgeber liegt der Reiz auf der Hand: Sie erhalten Zugang zu einem großen Arbeitskräftepool aus geografisch nahen Ländern und können auch Bewerber ohne anerkennungsfähigen Abschluss einsetzen. Ein festgelegtes Mindestgehalt gibt es nicht, die Vergütung muss aber marktüblich sein. Der Aufenthalt ist zunächst an den konkreten Arbeitgeber gebunden; ein Jobwechsel erfordert eine neue Zustimmung der Bundesagentur.

Und dann ist da noch der Papierkram, der sich nicht einfach wegwischen lässt. Arbeitgeber unterstützen häufig bei Unterkunft, Anmeldung, Krankenversicherung, Bankkonto und Sprachkursen. Familiennachzug und EU-Mobilität sind weniger günstig als bei der Blauen Karte EU. Der dauerhafte Rechtsweg bleibt aber offen, mit einer möglichen Niederlassungserlaubnis nach etwa fünf Jahren.

Warten auf Botschaft und Kontingent

Die Wartezeiten hängen stark vom Herkunftsland ab. Für Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro werden Tage bis wenige Wochen genannt. In Albanien, Nordmazedonien und Serbien können es mehrere Monate sein. Im Kosovo dauert es bis zu etwa elf Monate; dort ist das Kontingent häufig früh ausgeschöpft. Eine Umgehung der Wartezeiten der zuständigen Botschaft ist nicht vorgesehen.

Der Ablauf beginnt beim Arbeitgeber: Er übermittelt Arbeitsvertrag und Unternehmensdaten an die Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft die Stelle und die Arbeitsbedingungen und erteilt bei Zustimmung eine Vorabzustimmung. Mit dieser beantragt der Kandidat einen Termin bei der deutschen Botschaft. Dort läuft das Visumverfahren, dessen Dauer je nach Land von wenigen Wochen bis etwa einem Jahr reichen kann. Nach der Einreise beginnt die Beschäftigung beim angegebenen Arbeitgeber.

Die im zugrunde liegenden Artikel genannten Gesamtbearbeitungszeiten liegen bei der Westbalkanregelung bei vier bis zehn Wochen, wenn die Botschaft schnell arbeitet. In stark nachgefragten Ländern kann es jedoch bis etwa ein Jahr dauern. Arbeitgeber sollten daher vor dem Angebot prüfen, ob das Länder-Kontingent noch verfügbar ist, wie lange die aktuelle Wartezeit bei der Botschaft beträgt, ob Unterkunft und Unterstützung beim Ankommen organisiert werden können, ob die Vergütung den Anforderungen der BA entspricht und ob alle Unterlagen vollständig sind.

Für Bewerber mit anerkannter Qualifikation und ausreichendem Gehalt kann die Blaue Karte EU oder ein anderes Fachkräftevisum geeigneter sein. Diese Wege haben kein Kontingent, sind meist planbarer, erleichtern den Familiennachzug, bieten größere Mobilität innerhalb der EU und können schneller zu einer Niederlassungserlaubnis führen.

Weg Voraussetzungen und Umfang Niederlassungserlaubnis
Westbalkanregelung Kein Abschluss, kein Mindestgehalt, keine Anerkennung; nur für die sechs Westbalkanländer; 50.000 Plätze jährlich Nach etwa fünf Jahren
Blaue Karte EU Hochschulqualifikation beziehungsweise gleichwertige Voraussetzungen, Mindestgehalt von 50.700 Euro, Anerkennung über anabin/ZAB; unbegrenztes Kontingent Nach etwa 21–27 Monaten
§ 18a Fachkraft Berufsausbildung erforderlich, kein festgelegtes Mindestgehalt, vollständige Anerkennung; unbegrenztes Kontingent Nach etwa vier bis