Am Samstag, dem 3. Oktober 2026, hielten sich mehrere Kinder im Gleisbereich des Gelsenkirchener Hauptbahnhofs auf. Im östlichen Einfahrtsbereich legten sie Schottersteine auf eine Weiche – aus Neugier, wie sie später erklärten. Gegen 17:15 Uhr meldete die Notfallleitstelle der Deutschen Bahn der Bundespolizei den Vorfall. Für den betroffenen Streckenabschnitt wurde sofort „Fahren auf Sicht“ angeordnet.

Einsatzkräfte beobachteten die Kinder zunächst aus der Ferne. Kurz darauf flüchteten sie in unbekannte Richtung und verließen den Gleisbereich. Bei der anschließenden Nahbereichsfahndung trafen die Beamten drei Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit im Alter von 11, 12 und 14 Jahren an. Alle drei wohnen in Gelsenkirchen.

Schnellbremsung im einfahrenden ICE

Gegen 18:10 Uhr fuhr der ICE 916 auf der Strecke von Dortmund nach München über Schottersteine, die an mehreren Stellen im Gleisbett lagen. Der Zug war bereits langsamer unterwegs und fuhr in den Gelsenkirchener Hauptbahnhof ein, als der Triebfahrzeugführer eine Schnellbremsung einleitete. Zusätzlich aktivierte er die Besandungsanlage, damit der Zug schneller zum Stehen kam.

Die Steine hatten eine Weiche beschädigt und verbogen. Zeitgleich überfuhr der ICE die auf die Weiche gelegten Hindernisse. Fahrgäste wurden nicht verletzt. Die genaue Schadenshöhe war zunächst unklar und wird noch ermittelt.

Die Strecke wurde vollständig gesperrt und blieb nach Angaben des Westdeutschen Rundfunks bis 20:18 Uhr dicht. Vier Züge – zwei ICE und zwei Regional-Express-Züge – kamen auf freier Strecke zum Stehen. Die beiden Regionalzüge fuhren unter Aufsicht des Notfallmanagers langsam in den Hauptbahnhof ein; die ICE-Züge setzten ihre Fahrt nach Abschluss der Überprüfungen fort. Für den Bahnverkehr bedeutete das erhebliche Zugausfälle, Verspätungen und weitere Behinderungen.

Vier Tatverdächtige festgestellt

Nahe den Gleisen stellten Polizeibeamte die drei Mädchen im Alter von 11, 12 und 14 Jahren fest. Nach Angaben der Bundespolizei wollten sie sehen, was passiert, wenn Steine auf den Gleisen liegen. Nachträglich wurde außerdem ein 13-jähriger Junge als Tatverdächtiger ermittelt. Er besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit.

Die drei Mädchen wurden zur Dienststelle gebracht und anschließend ihren Erziehungsberechtigten übergeben. Die Bundespolizei führte Gefährderansprachen durch und informierte die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten. Gegen die 14-Jährige wird unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ermittelt. Die beiden jüngeren Mädchen und der 13-Jährige sind noch nicht strafmündig. Die Ermittlungen laufen weiter.

Eingeleitet wurden Verfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr, Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe. Zusätzlich läuft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unbefugten Aufenthalts im Gleisbereich.

Was rechtlich dahintersteckt

Der gefährliche Eingriff in den Bahnverkehr ist in § 315 StGB geregelt. Gemeint sind Handlungen oder Verhaltensweisen, durch die die Sicherheit des Bahnverkehrs gefährdet wird. Dazu zählen etwa das Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Bahnanlagen oder Beförderungsmitteln, Hindernisse auf Gleisanlagen – beispielsweise Steine, Platten oder Fahrzeuge – sowie das Verändern, Zerstören, Beseitigen oder falsche Verwenden von Signalen und Zeichen wie Schranken oder Blinklichtern. Auch ähnlich schwerwiegende Störungen oder Veränderungen können darunterfallen.

Der Straftatbestand ist in der Regel erfüllt, wenn dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Eine konkrete Gefährdung muss vorliegen; das bloße Zerkratzen eines Verkehrszeichens reicht meist nicht aus. Auch der Versuch der genannten Handlungen ist strafbar. Ob § 315 StGB tatsächlich erfüllt ist, beurteilen die Behörden anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Für eine Gefährdung spielt es grundsätzlich keine entscheidende Rolle, ob jemand absichtlich oder aus Leichtsinn handelt. Der Beweggrund kann allerdings für die Strafhöhe wichtig sein. Werden Signale oder Verkehrszeichen etwa durch Graffiti verdeckt und dadurch unkenntlich, können Reisende und Zugpersonal gefährdet werden. Auch Gegenstände von Brücken auf Gleise zu werfen, kann einen gefährlichen Eingriff darstellen.

Der Bundesgerichtshof entschied am 24. März 2020 (Az. 4 StR 673/19), dass eine durch Personen im Gleis ausgelöste Schnellbremsung als gefährlicher Eingriff gelten kann. Nach dem BGH umfasst das Bereiten eines Hindernisses jede Einwirkung, die geeignet ist, den Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Dazu können auch Einwirkungen gehören, die erst durch die Reaktion des Fahrzeugführers – etwa ein Brems- oder Ausweichmanöver – den Verkehrsablauf beeinträchtigen.

Als Rechtsfolge kommen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe infrage; ein Bußgeld ist nicht vorgesehen. Die reguläre Freiheitsstrafe kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, in besonders schweren Fällen sind bis zu zehn Jahre möglich. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Vorsätzliche Taten werden grundsätzlich strenger bestraft als fahrlässige. Wird durch einen vorsätzlichen Eingriff ein Unfall oder schwerer Schaden verursacht, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr. Bei einer fahrlässigen Tat mit geringfügigen Folgen kommt eher eine Geldstrafe in Betracht. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre, abhängig von der Schwere der Tat kann sie länger sein.

„Gleisbereich ist kein Spielplatz“

Die Bundespolizei warnte erneut eindringlich vor der Lebensgefahr im Gleisbereich. Moderne Züge seien oft erst zu hören, wenn es zu spät sein könne. Sie könnten nicht ausweichen, und auch stromführende Teile, Masten sowie weitere Bahninfrastruktur stellten eine Gefahr dar.

Schottersteine auf den Gleisen können Züge beschädigen; für die Kinder selbst besteht Lebensgefahr. Züge können sehr leise und schnell sein, sodass Personen sie möglicherweise nicht rechtzeitig hören oder den Gleisbereich verlassen können. Die Botschaft der Einsatzkräfte ist deshalb schlicht: Der Gleisbereich ist kein Spielplatz.