Wenn ein Elternhaus in Bayern vererbt wird, kann der Blick auf den Bescheid vom Finanzamt schnell zur bösen Überraschung werden. Hohe Immobilienpreise treffen auf bundesweit einheitliche Freibeträge – genau hier setzt Bayerns Vorstoß an. Der Freistaat will eigene Regeln bei der Erbschaftsteuer ermöglichen und hat deshalb Klage eingereicht.

Eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer ist politisch umstritten. Eine ntv-Reporterin ordnet die Hintergründe der Klage ein: Bayern fordert seit Jahren mehr Spielraum für die Länder und verweist darauf, dass ein Haus in München steuerlich nicht genauso behandelt werden könne wie eine deutlich günstigere Immobilie in einer anderen Region.

Bayern zieht nach Karlsruhe

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland derzeit bundesweit einheitlich geregelt. Am Montag verhandelte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zweieinhalb Stunden über Bayerns abstrakte Normenkontrolle. Der Freistaat möchte unter anderem klären lassen, ob der Bund überhaupt befugt ist, Vorschriften zur Erbschaftsteuer zu erlassen. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Konkret greift Bayern die Regeln zur Bewertung von Immobilien, zu Steuerfreibeträgen und zu Steuersätzen an. Nach Ansicht der bayerischen Staatsregierung fehlt dem Bund dafür die Gesetzgebungskompetenz. Außerdem seien Freibeträge und Steuersätze verfassungswidrig, weil sie seit Jahren nicht an die Inflation angepasst wurden. Freibeträge sollten nach bayerischer Auffassung regionale Unterschiede bei den Immobilienpreisen berücksichtigen.

Gerichtspräsident Stephan Harbarth erklärte, Karlsruhe habe sich bereits mehrfach mit den grundgesetzlichen Grenzen der Erbschaftsteuergestaltung befasst. Die bayerische Klage werfe erneut grundlegende verfassungsrechtliche Fragen auf.

Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) argumentiert, die Erbschaftsteuer sei eine Ländersteuer, deren Einnahmen vollständig den Ländern zustünden. Deshalb sollten die Landesparlamente maßgeblich über die Ausgestaltung entscheiden können. Freibeträge und Steuersätze seien seit 2009 unverändert. Während sich die Immobilienpreise teilweise verdoppelt oder verdreifacht hätten, hätten die Freibeträge ihre Entlastungswirkung verloren. Die gestiegene Inflation verstärke diesen Effekt noch.

Das Ziel formuliert Füracker sehr praktisch: Bayern wolle verhindern, dass Kinder das Elternhaus wegen der Erbschaftsteuer verkaufen müssten. Nach mehreren erfolglosen Reforminitiativen auf Bundesebene sah der Freistaat den Gang nach Karlsruhe als notwendig an.

Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Michael Schrodi (SPD), verteidigt dagegen eine einheitliche Bundesregelung. Sie solle unter anderem Steuerwettbewerb zwischen den Ländern verhindern. Unterschiedliche Landesregelungen würden außerdem erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen – mehr Formulare, mehr Abgrenzungen, mehr Reiberei.

Was überhaupt besteuert wird

Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich auf Vermögen an, das jemand durch den Tod einer anderen Person erhält. Dazu können Bargeld, Immobilien, Unternehmen, Wertpapiere, Schmuck und Unternehmensanteile gehören. Die Steuerhöhe richtet sich vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes. Die Steuersätze liegen zwischen 7 und 50 Prozent. Höhere Erbschaften und ein entfernterer Verwandtschaftsgrad führen grundsätzlich zu höheren Steuern.

Schätzungsweise werden in Deutschland jährlich 200 bis 400 Milliarden Euro durch Erbschaften und Schenkungen übertragen. 2025 nahm der Staat daraus 13,3 Milliarden Euro ein. Obwohl die Steuer in einem Bundesgesetz geregelt ist, fließen die Einnahmen vollständig an die Länder.

Politisch ist der Streit damit längst nicht erledigt. Die Bundesregierung ist sich grundsätzlich einig, dass die Erbschaftsteuer reformiert werden muss. Die SPD drängt auf eine Reform, CDU und CSU wollen zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Am Dienstag verhandelt das Gericht in einem weiteren Verfahren über die Vereinbarkeit weitreichender Steuerprivilegien für Erben von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz.

Die SPD will Regelungslücken schließen, durch die große Vermögen nahezu steuerfrei übertragen werden können. CDU und CSU lehnen diese Vorschläge ab, auch innerhalb der Union gibt es unterschiedliche Positionen. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hatte Söders Forderung nach einer regionalisierten Erbschaftsteuer im Vorjahr zurückgewiesen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) kritisierte, dass sehr große Vermögen häufig nahezu steuerfrei vererbt würden, während kleinere Erbschaften besteuert werden. Die SPD wolle ihre Reformvorschläge umsetzen, sobald das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Rahmen geklärt habe.

Neue Modelle, alte Unsicherheiten

Wie stark sich die Regeln verändern könnten, zeigt ein Beitrag von Nicolai Utz vom 11. Februar 2026 mit dem Titel „Erbschaftsteuer im Umbruch: Welche Reformmodelle jetzt diskutiert werden“. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steht darin erneut im Mittelpunkt der politischen und wissenschaftlichen Diskussion. Neben einem SPD-Konzept haben auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) und das ifo Institut eigene Reformmodelle vorgestellt. Die Vorschläge unterscheiden sich deutlich und könnten Vermögens- und Unternehmensnachfolgen erheblich beeinflussen.

Beim SPD-Modell sollen die bisher alle zehn Jahre verfügbaren persönlichen Freibeträge durch einen einmaligen Lebensfreibetrag ersetzt werden. Vorgesehen sind 900.000 Euro innerhalb der Familie sowie zusätzlich 100.000 Euro für sonstige Erwerbe. Erfasst werden sollen über das gesamte Leben hinweg Erwerbe unter anderem von Ehe- und Lebenspartnern, Kindern, Stiefkindern, Enkeln, Eltern, Großeltern, Geschwistern, Nichten, Neffen und der Schwiegerfamilie.

Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Kind von beiden Eltern und vier Großeltern insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei erhalten; die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen sollen nach dem SPD-Modell weitgehend entfallen. Geplant ist ein Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro. Dadurch könnten deutlich mehr Familienunternehmen und größere Teile ihres Vermögens steuerpflichtig werden.

Auch das DIW schlägt einen einmaligen Lebensfreibetrag anstelle regelmäßig wiederkehrender Freibeträge vor. Steuerprivilegien für Betriebsvermögen sollen schrittweise abgeschafft werden, vorgesehen ist ein noch nicht näher bestimmter Unternehmensfreibetrag. Das Steuersatzsystem soll vereinfacht bleiben, aber weiterhin von der Höhe des Erwerbs abhängen. Das DIW rechnet mit etwa halb so vielen Steuerpflichtigen und zugleich mit 2,3 Milliarden Euro zusätzlichen Steuereinnahmen.

Das ifo Institut bringt eine sogenannte Flat Tax ins Spiel: Für alle Vermögensarten soll ein einheitlicher Steuersatz von etwa 5 bis 10 Prozent gelten. Freibeträge sollen dynamisch angepasst werden, komplexe Sonderregelungen und Steuerprivilegien für Unternehmensvermögen entfallen. Das System würde dadurch deutlich einfacher. Als mögliche Schwäche nennt das ifo Institut, dass der Gesetzgeber das Steueraufkommen künftig durch eine einfache Änderung des Steuersatzes erhöhen könnte.

Betriebsvermögen im Fokus

Das Bundesverfassungsgericht soll über die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen entscheiden. Eine ursprünglich für Ende 2025 erwartete Entscheidung steht noch aus. Vergleichbare Regelungen hat das Gericht in der Vergangenheit bereits für verfassungswidrig erklärt. Sollte es eine teilweise Verfassungswidrigkeit feststellen, dürfte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist für eine Neuregelung erhalten. Bleibt er untätig, könnte die Steuerpflicht theoretisch entfallen.

Eine Abschaffung der Erbschaftsteuer gilt politisch als unwahrscheinlich. Falls sie bestehen bleibt, müsste im Bundestag ein mehrheitsfähiger Kompromiss gefunden werden. Haushaltsdefizit und öffentliche Diskussion sprechen laut dem genannten Beitrag dafür, dass die künftige Regelung Unternehmen, vermögende Privatpersonen und Immobilieneigentümer möglicherweise stärker belastet.

Offen ist, ab welchem Stichtag eine Reform gelten würde. Der Gesetzgeber könnte – wie bei früheren Änderungen – teilweise eine Rückwirkung vorsehen. Ob das verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist umstritten. Unklar bleibt damit auch, ob und wie lange bisherige Regelungen in einer Übergangsphase weiter genutzt werden könnten.

Die Reformmodelle erhöhen die Unsicherheit über die künftigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Besonders betroffen wären vermögende Privatpersonen, Immobilieneigentümer und Unternehmer. Bestehende Nachfolgekonzepte könnten ihre steuerliche Belastbarkeit verlieren; eine künftig höhere Erbschaftsteuerbelastung müsste bei der Planung berücksichtigt werden. Betriebsvermögen steht in nahezu allen Reformvorschlägen besonders im Fokus.

Bei einem Lebensfreibetrag wäre außerdem offen, ob frühere Schenkungen angerechnet würden. Ohne Anrechnung wären Personen besser gestellt, die Vermögen oder Unternehmen noch vor der Reform steuerfrei übertragen haben. Eine nachträgliche Anrechnung könnte wegen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes problematisch sein – eine Frage, die letztlich erneut das Bundesverfassungsgericht beschäftigen könnte.

Gestaltungen nach derzeit geltendem Recht bieten trotz der Unsicherheiten eine höhere Planungssicherheit und können Steuervorteile ermöglichen. Für Familien mit Immobilien, Unternehmen oder größeren Vermögenswerten gewinnt eine frühzeitige und individuell abgestimmte Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge damit an Bedeutung. Gerade dort, wo Baupreise und Grundstückswerte kräftig angezogen haben, kann der Unterschied zwischen einem gehaltenen Elternhaus und einem Verkauf auf dem Papier erstaunlich klein wirken.