In Ellwangen wächst der Bildungsausstatter Betzold weiter – nur der große Schritt auf die grüne Wiese muss warten. Tina und Ulrich Betzold führen das Familienunternehmen gemeinsam, stellen weiterhin Mitarbeiter ein und sind mit der Geschäftslage nicht unzufrieden. Der geplante Neubau einer Fabrik für Schulmöbel wurde wegen der Wirtschaftslage zurückgestellt. Stattdessen prüft Betzold, ob sich die bestehende Produktion erweitern lässt und welche Kosten dabei entstehen.

Am 3. Oktober 2026 ist der Fabrikneubau damit nicht endgültig vom Tisch, aber vorerst auf Eis gelegt. Das wirtschaftliche Risiko war der entscheidende Punkt – nicht allein die Bürokratie. Tina Betzold rechnet außerdem damit, dass die Produktentwicklung voraussichtlich zwei Jahre stark mit der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR beschäftigt sein wird. Ohne neue Produkte wäre es schwieriger, ein neues Werk auszulasten. Investieren will das Unternehmen grundsätzlich, allerdings nur in einem finanziell verantwortbaren Umfang.

130 Personenjahre für Verpackungspapiere

Ulrich Betzold zufolge hat der angekündigte Bürokratieabbau bislang keine Entlastung gebracht. Die Anforderungen nähmen weiter zu. In Brüssel werde zwar zunehmend erkannt, dass die Belastung zu hoch sei, gleichzeitig kämen neue Vorgaben hinzu. Bei der baden-württembergischen Landesregierung nimmt Betzold ein beginnendes Umdenken wahr.

Die PPWR wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat am 19. Dezember 2024 verabschiedet, am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten gelten ab 12. August 2026, einzelne Regelungen haben spätere Fristen. Ziel ist, den Verpackungsverbrauch zu senken, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und verbindliche Vorgaben für Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und Kennzeichnung einzuführen.

Für Betzold heißt das künftig: Jede Verpackung braucht eine technische Dokumentation, Schadstofftests und eine EU-Konformitätserklärung. Betroffen sind rund 14.000 Produkte, darunter etwa 7.500 Eigenprodukte. Pro Produkt kalkuliert das Unternehmen mit drei bis fünf Personentagen Aufwand – insgesamt rund 130 Vollzeit-Personenjahre. Produktentwickler sitzen dann an Dokumentationen, statt neue Waren zu entwickeln. Werden die Aufgaben auf Lieferanten verlagert, könnten dort Kapazitätsprobleme entstehen.

Die Verordnung betrifft zahlreiche Wirtschaftsakteure: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister. Als Erzeuger gelten Personen oder Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen oder herstellen lassen. Bei Kleinstunternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen der im selben Mitgliedstaat ansässige Lieferant als Erzeuger gelten. Hersteller sind diejenigen, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen – unabhängig von Verpackungsart, Einweg- oder Mehrwegstatus und Vertriebsweg, also auch im Fernabsatz. Selbst das Auspacken verpackter Produkte ohne Weitergabe an Endabnehmer kann zur Einstufung als Hersteller führen.

Ein Lieferant gibt Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger ab. Ein Importeur bringt Verpackungen aus einem Drittland in der EU in Verkehr, ein Vertreiber verkauft oder gibt sie innerhalb der EU weiter, ohne Hersteller oder Importeur zu sein. Der Bevollmächtigte ist eine in der EU ansässige Person oder ein Unternehmen, das schriftlich mit bestimmten Aufgaben beauftragt wurde. Der Endvertreiber liefert verpackte Produkte – auch zur Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer.

Mit Beginn der jeweiligen Geltung greifen Konformitätsanforderungen nach den Artikeln 5 bis 12, 24 und 27. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt zusammen ein Höchstwert von 100 mg/kg. Ab 12. August 2026 gelten für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen Grenzwerte von maximal 25 ppb je Einzelsubstanz, maximal 250 ppb insgesamt und zusätzlich 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, muss die Herkunft des Fluors nachgewiesen werden.

Auch die Entwaldungsverordnung EUDR und der digitale Produktpass DPP stehen auf der Liste der wichtigen Regulierungsvorhaben. Nach den EMCO-Regeln muss Betzold zudem umweltbezogene Aussagen prüfen und belegen. Ulrich Betzold macht die erste Amtszeit der EU-Kommission unter Ursula von der Leyen und den Green Deal für die zunehmende Belastung mitverantwortlich. Tina Betzold sagt, schwierige Vorschriften habe es schon früher gegeben. Inzwischen kämen größere Regelungsthemen jedoch etwa monatlich oder alle zwei Monate. Diese kurzen Abstände erschwerten es Unternehmen, sich einzuarbeiten und die Vorgaben umzusetzen.

Was die Verpackungsverordnung im Alltag verändert

Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet und für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. Bis 1. Januar 2028 legt die EU-Kommission Kriterien und Leistungsstufen für recyclinggerechtes Design fest. Bis 2030 sollen Methoden zur Bewertung des großmaßstäblichen Recyclings und Kontrollmechanismen entlang der Produktkette entwickelt werden. Etwa 18 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsakte müssen Entsorgungstarife nach Verpackungsmaterial gestaffelt werden. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Säuglingsnahrung und Verpackungen für gefährliche Güter.

Ab 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Nicht konforme Verpackungen dürfen noch bis zu fünf Jahre in Verkehr gebracht werden. Ab 1. Januar 2035 müssen Verpackungen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein; innovative, aber nicht konforme Verpackungen dürfen danach nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 1. Januar 2038 ist Recyclingfähigkeit der Leistungsstufe A oder B vorgeschrieben, entsprechend mindestens 80 Prozent.

Für Kunststoffverpackungen kommen Mindestrezyklatanteile aus Verbraucher-Kunststoffabfällen hinzu. Ab 1. Januar 2030 und ab 1. Januar 2040 gelten folgende Quoten: kontaktempfindliche PET-Verpackungen, ausgenommen Einweggetränkeflaschen, 30 beziehungsweise 50 Prozent; kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, ausgenommen Einweggetränkeflaschen, 10 beziehungsweise 25 Prozent; Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 30 beziehungsweise 65 Prozent; sonstige Kunststoffverpackungen 35 beziehungsweise 65 Prozent. Für bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Säuglingsnahrung und gefährliche Güter gelten Ausnahmen.

Biokunststoffe verfolgt Betzold schon heute. Die EU-Kommission prüft bis 12. Februar 2028 die technologische Entwicklung und Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen. Daraus können Vorschläge für Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben entstehen. Betzold setzt bewusst auf Biokunststoffe, obwohl sie derzeit etwa doppelt so viel kosten wie herkömmlicher Kunststoff. Am Anfang war der Preis sogar ungefähr fünfmal höher. Erst bei größeren Absatzmengen lohnt sich die Fertigung wirtschaftlich.

Kompostierbare Verpackungen und Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen ab 12. Februar 2028 den Normen für industrielle Kompostierung und gegebenenfalls Eigenkompostierung entsprechen. Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Anforderungen für bestimmte Verpackungen festlegen. Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das für die Funktion erforderliche Mindestmaß sinken. Verpackungen, die das wahrgenommene Volumen durch falsche Böden oder unnötige Schichten vergrößern, sind grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen gibt es unter anderem für geschützte Designs und geografische Angaben. Die konkreten Kriterien stehen in Anhang IV.

Ab 1. Januar 2030 dürfen bestimmte in Anhang V genannte Verpackungsformate für die dort aufgeführten Zwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen im elektronischen Handel darf höchstens 50 Prozent betragen. Diese Vorgabe gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Wiederverwendbare Verpackungen müssen ab 12. August 2026 mehrfach verwendet werden können und Anforderungen an Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Wiederbefüllbarkeit und Recycling am Lebensende erfüllen. Für erstmals in Verkehr gebrachte Mehrwegverpackungen müssen Wirtschaftsakteure ein Wiederverwendungssystem mit Rückgabeanreizen und den Vorgaben aus Anhang VI einrichten