SPD-Fraktionschefs fordern Bund-Länder-Arbeitsgruppe für AfD-Verbotsprüfung
Heute, am 30. September 2026, richtet sich der Blick auch im Bauprojekt auf eine politische Baustelle, die seit Monaten nicht zur Ruhe kommt: die Debatte über ein mögliches Verbot der AfD. Die Vorsitzenden der SPD-Fraktionen im Bundestag, im Europäischen Parlament und in den Landtagen verlangen in einer gemeinsamen Erklärung, noch 2026 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen. Sie fordern die antragsberechtigten Verfassungsorgane auf, ein Prüfverfahren vorzubereiten.
Ob eine Partei auf dem Boden des Grundgesetzes steht, müsse geprüft werden, heißt es in der Erklärung. Das sei eine Lehre aus der deutschen Geschichte und gehöre zu einer wehrhaften Demokratie. Den Sozialdemokraten zufolge bedrohe die AfD die Demokratie von innen heraus, greife die freie Gesellschaft systematisch an, normalisiere Rassismus, mache Institutionen verächtlich und arbeite auf die Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung hin.
Arbeitsgruppe gefordert, Antrag noch nicht gestellt
Die Vorbereitung eines Verbotsverfahrens müsse unabhängig von der politischen Auseinandersetzung und von der Lösung politischer Herausforderungen betrachtet werden, betonen die SPD-Fraktionschefs. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) hatte zuletzt Bereitschaft zu einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe signalisiert. CDU-Chef und Bundeskanzler Friedrich Merz äußerte sich dagegen wiederholt skeptisch und verwies auf sehr hohe rechtliche Hürden.
Auch der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, schätzt die Erfolgschancen eines Verbotsverfahrens als gering ein und rät davon ab. Beim Thema liegen die Nerven also sichtbar blank. In Halle (Saale) demonstrierten am 29. August rund 1.500 Menschen gegen die AfD; einige forderten ein Parteiverbot.
Beim Bundesverfassungsgericht liegt bislang kein Verbotsantrag vor. Möglich wären drei Wege: ein gemeinsamer Antrag der Bundesregierung, ein Antrag einer Mehrheit des Bundestags oder der Antrag mehrerer Bundesländer über den Bundesrat. Innerhalb dieser Gremien gibt es bereits mehrere Anträge, die ein Verfahren anstoßen sollen.
Was bisher in Bundestag und Ländern geschah
Am 13. November 2024 legten 123 fraktionsübergreifende Abgeordnete um Marco Wanderwitz (CDU/CSU) einen Antrag zur Einleitung eines Verbotsverfahrens vor. Der Bundestag beriet ihn am 30. Januar 2025. Wegen der vorgezogenen Neuwahl im Februar 2025 kam es jedoch zu keiner Abstimmung. Ebenfalls am 30. Januar 2025 wurde der Antrag von 43 Grünen-Abgeordneten um Renate Künast beraten, der vom 6. Dezember 2024 datiert und die Prüfung eines Verbotsverfahrens verlangt. Auch darüber wurde wegen der vorgezogenen Neuwahl nicht abgestimmt.
Landesparlamente können ein Verbotsverfahren nicht direkt beantragen. Sie können ihre Landesregierungen aber zu einer Initiative im Bundesrat auffordern. Die Liste der Vorstöße ist inzwischen ziemlich lang:
- Baden-Württemberg: Ein SPD-Antrag vom 4. Februar 2026 zur Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde am selben Tag abgelehnt.
- Bayern: Der Grünen-Antrag vom 20. Mai 2025 zur Prüfung eines Verbotsverfahrens scheiterte am 21. Mai 2025.
- Berlin: Ein Änderungsantrag von CDU und SPD zu einem Antrag von Grünen und Linken zur Unterstützung eines Prüfverfahrens gegen verfassungsfeindliche Parteien wurde am 4. Dezember 2025 beschlossen.
- Bremen: Ein Antrag von Linken, SPD und Grünen zur Prüfung eines Verbotsverfahrens wurde am 13. März 2024 beschlossen. Der Folgeantrag von SPD, Grünen und Linken zur Einleitung eines Verfahrens folgte am 6. Mai 2025.
- Hamburg: Der Antrag von SPD und Grünen zur Einrichtung einer Bund-Länder-Gruppe wurde am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Antrag der Linken zur Einleitung eines Verbotsverfahrens wurde am selben Tag abgelehnt.
- Mecklenburg-Vorpommern: Ein Antrag von SPD und Linken zur Prüfung eines Verbotsverfahrens wurde am 25. Juni 2025 mit Änderungen beschlossen. Der Antrag der Grünen zur Prüfung eines Parteiverbotsverfahrens war am 13. März 2025 gescheitert.
- Niedersachsen: Der Antrag von SPD und Grünen zur Einleitung eines Verbotsverfahrens vom 25. Februar 2026 ist noch nicht abgeschlossen.
- Sachsen: Der Antrag der Linken zur Einleitung eines Verfahrens wurde am 30. Oktober 2025 abgelehnt.
- Schleswig-Holstein: Der Antrag von CDU, Grünen, SPD und SSW zur Prüfung eines Verbotsverfahrens wurde am 15. Oktober 2025 beschlossen.
- Thüringen: Der Antrag der Linken zur Einleitung eines Verfahrens führte zur Beschlussfassung über eine öffentliche Anhörung; das Verfahren läuft noch.
Im Thüringer Landtag wurden am 30. September Fachleute zum Thema angehört. Eine weitere Anhörung in Thüringen war für den 30. September 2026 geplant. Zuvor hatte am 17. März 2025 im Berliner Abgeordnetenhaus die bislang einzige Sachverständigenanhörung zum AfD-Verbotsverfahren stattgefunden; dabei wurden drei Juristen angehört.
Gerichte, Gutachten und offene Fragen
Ein Gerichtsverfahren über ein AfD-Verbot gab es bisher nicht. Dennoch haben mehrere Gerichte Entscheidungen mit Bezug zur Partei getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hob im Juni 2025 das Verbot des Compact-Magazins auf. In seinem Urteil bewertete es das „Remigrationskonzept“ Martin Sellners als unvereinbar mit Menschenwürde und Demokratieprinzip. Dieses Konzept wird auch von einigen AfD-Abgeordneten vertreten.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied im Mai 2024, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten darf. Das Gericht verwies auf „menschenverachtende islamfeindliche und ausländerfeindliche“ Aussagen von AfD-Funktionären. Maßgeblich seien die tatsächlichen Ziele einer Partei, nicht nur ihre offiziellen Erklärungen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Einstufung der Bundes-AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ist dagegen juristisch weiter umkämpft. Die AfD klagt gegen die Einstufung. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Verfassungsschutz in einer Eilentscheidung Ende Februar vorläufig, die Partei so einzustufen. Zwar sah das Gericht verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD, hielt sie bislang aber nicht für prägend genug, um eine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Gesamtpartei festzustellen. Das Hauptverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In Sachsen erlaubte das Verwaltungsgericht Dresden im Juli 2024 die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“; im Januar 2025 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Sachsen diese Entscheidung. Sie ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht München bestätigte im Juni 2024 die Zulässigkeit der Beobachtung des bayerischen Landesverbands. In Baden-Württemberg bestätigte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2023 die Beobachtung, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte im November 2024. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigte im November 2023 die Zulässigkeit der Beobachtung in Hessen. In Brandenburg und Niedersachsen laufen Verfahren noch. In Sachsen-Anhalt ist ein Verfahren ausgesetzt, bis die Entscheidung des Kölner Gerichts zur Einstufung der Bundespartei rechtskräftig ist.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte legte das bisher umfangreichste Gutachten zu einem möglichen AfD-Verbot vor. Es bewertet die AfD als verfassungswidrig und hält ein Verbotsverfahren für aussichtsreich. Als mögliche Verstöße nennt das Gutachten unter anderem das Demokratieprinzip, etwa durch geplante strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner, sowie die Menschenwürdegarantie durch Forderungen gegenüber Musliminnen und Muslimen, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft und Schutzsuchenden. Grundlage sind mehr als 2.500 Belege.
Daneben veröffentlichen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags und die Beratungsdienste der Länder parteipolitisch neutrale Infobriefe und Gutachten. Darin geht es um den Umgang mit politischen Parteien, den Mandatsverlust nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit, die wehrhafte Demokratie, Parteiverbote nach Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskon
