Bei Matthäi gehört die Beteiligung am Unternehmen inzwischen zum Arbeitsalltag. Seit 2018 bietet das Bauunternehmen seinen Beschäftigten eine Mitarbeiterbeteiligung an. Rund 3.500 Menschen arbeiten in Deutschland für die Gruppe, etwa 70 Prozent davon gewerblich auf Baustellen. Knapp die Hälfte der Beschäftigten macht mit.

Hinter dem Modell stehen drei Ziele: Matthäi will Mitarbeiter langfristig binden, die Innenfinanzierung stärken und das Kapital der Beschäftigten für die Unternehmensgruppe nutzen. Das klingt zunächst nach Finanzsprache. Auf der Baustelle muss es aber vor allem verständlich und unkompliziert funktionieren.

Stille Beteiligung mit mehreren Einstiegswegen

Organisiert wird die Beteiligung über eine eigene GmbH, die Matthäi 2018 gegründet hat. Es handelt sich um eine stille Beteiligung. Nach außen tritt der Beteiligte dabei nicht als Gesellschafter auf, wird aber am Gewinn beteiligt. Eine Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Mitmachen können Beschäftigte auf drei Wegen: über einen monatlichen Sparplan ab 20 Euro, eine Einmalzahlung über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung ab 240 Euro oder eine Direktüberweisung an die Beteiligungsgesellschaft ab 1.000 Euro. Pro Jahr dürfen höchstens 20.000 Euro eingezahlt werden. Am häufigsten entscheiden sich die Beschäftigten für 30 oder 50 Euro im Monat.

Auf Beträge, die über Lohn oder Gehalt eingezahlt werden, legt Matthäi einen gleich hohen Zuschuss drauf – maximal 360 Euro im Jahr. Dieser Betrag entsprach dem Steuerfreibetrag, der beim Programmstart galt. Obwohl der Steuerfreibetrag 2021 und 2024 angehoben wurde, blieb der Unternehmenszuschuss unverändert. Die Differenz lässt sich steuerfrei über eine Entgeltumwandlung einzahlen; die Gehaltsabrechnung erledigt das automatisch.

Teilnahmeberechtigt ist jeder Beschäftigte nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsumfang und vom Einsatzbereich. Die Anmeldung erfolgt freiwillig und aktiv. Die Wartezeit ist Absicht: Das Modell soll Mitarbeiterbindung fördern, nicht der Personalgewinnung dienen.

Zinsen, Verträge und ein Blick auf die Fluktuation

Matthäi macht jedes Jahr ein neues Beteiligungsangebot. Viele Beschäftigte schließen jährlich einen neuen Vertrag ab und nehmen dabei den Zuschuss des Unternehmens mit. Die Verzinsung besteht aus drei Prozent festem Basiszins und einem variablen Anteil von bis zu vier Prozent, der vom Konzernergebnis abhängt. In guten Jahren sind damit bis zu sieben Prozent möglich.

2018/19 lag die Verzinsung bei sechs Prozent, danach jeweils bei sieben Prozent. Bei einem negativen Ergebnis würde die Basisverzinsung nach Angaben des Unternehmens auf zwei Prozent sinken; der variable Anteil fiele weg. Dieser variable Anteil ist an gestaffelte Schwellen beim Konzernergebnis gekoppelt und beträgt je nach Ergebnis zwei, drei oder vier Prozent. Die konkreten Schwellenwerte veröffentlicht Matthäi nicht. Ausgezahlt werden die Zinsen jedes Jahr – das macht die Beteiligung im Portemonnaie sichtbar, nicht erst irgendwann auf einem Papier.

Eine Ende 2025 durchgeführte Analyse untersuchte freiwillige Abgänge seit 2018, Rentenaustritte wurden ausgeschlossen. Bei den Angestellten hatten 88 Prozent der ausgeschiedenen Beschäftigten keine Mitarbeiterbeteiligung, im gewerblichen Bereich waren es 97 Prozent. Matthäi betont ausdrücklich, dass diese Zahlen eine Korrelation zeigen, aber keinen Beweis für eine direkte Ursache liefern.

Die Fluktuation unter den gewerblichen Beschäftigten liegt bei Matthäi unter 20 Prozent. Als branchenüblicher Vergleichswert werden rund 30 Prozent genannt. Eingezahltes Kapital unterliegt grundsätzlich einer fünfjährigen Sperrfrist. Wer das Unternehmen verlässt, bekommt sein eingezahltes Kapital einschließlich Unternehmensanteil allerdings unmittelbar ausgezahlt – ohne Abzug und ohne zusätzliche Wartezeit.

Verständliche Unterlagen, digitale Abwicklung

Die Belegschaft ist heterogen, also wurden die Vertragsunterlagen vorab gemeinsam mit Beschäftigten und Betriebsratsvorsitzenden auf Verständlichkeit geprüft. Die Betriebsräte einzubinden, sollte zugleich die Akzeptanz erhöhen. Erst lief die Verwaltung postalisch, später vollständig digital.

Einladungen gehen an die private E-Mail-Adresse. Verträge werden über ein Online-Portal geschlossen, dort lassen sich auch Zins- und Steuerbescheinigungen herunterladen. Die Kapitalertragsteuer wird direkt abgeführt. Wer nicht teilnimmt, erhält Informationen über Zettel in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie bei Betriebsversammlungen.

Bei rund 60 Einzelunternehmen innerhalb der Gruppe ist das organisatorisch kein kleiner Brocken. Matthäi rät anderen Unternehmen deshalb, gleich digital zu starten, das Kalenderjahr als Programmlaufzeit zu wählen und eine professionelle digitale Infrastruktur statt Excel einzusetzen. Der Start am 1. Oktober 2018 habe zu unnötig komplizierten Zinsberechnungen und Verwaltungsabläufen geführt. Mit steigender Teilnehmerzahl seien automatisierte Buchungsbelege, digitale Vertragsabschlüsse und ein Mitarbeiterportal nötig.

Die Beteiligung steht nicht allein. Sie ergänzt Leistungen wie Jobrad, betriebliche Zusatzkrankenversicherung, Mitarbeiterrabatte und die betriebliche Altersversorgung.

Was die Steuerrechtsprechung für Beteiligungsmodelle bedeutet

Steuerlich können Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen als Arbeitslohn nach § 19 EStG oder als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG gelten. Arbeitslohn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent und grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet; sozialversicherungspflichtig sind sie nicht.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 21.10.2025, VIII R 13/23 und VIII R 14/23, klargestellt, dass stille Beteiligungen und Genussrechte von Mitarbeitern Kapitaleinkünfte begründen können. Entscheidend ist eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung neben dem Arbeitsverhältnis, aus der die Erträge stammen. Das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG greift nicht, wenn die Einkünfte ausschließlich aus dieser Sonderrechtsbeziehung fließen.

Im Verfahren VIII R 13/23 waren leitende Mitarbeiter über stille Beteiligungen am Unternehmenserfolg beteiligt. Das Beteiligungsrecht stand ausgewählten, besonders wichtigen Mitarbeitern offen; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses musste die stille Beteiligung aufgelöst werden. Die Finanzverwaltung sah die laufenden Erträge wegen des Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis als Arbeitslohn an. Der BFH ordnete sie dagegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein.

Begründet wurde das damit, dass die stille Beteiligung ein eigenständiges Rechtsverhältnis bildete. Die Erträge wurden nicht für die Überlassung der Arbeitskraft gezahlt. Außerdem waren die Voraussetzungen einer stillen Beteiligung erfüllt; die Gewinnbeteiligung beruhte ausschließlich auf diesem Verhältnis.

Im zweiten Verfahren, VIII R 14/23, konnten aktive Mitarbeiter Genussrechte zeichnen, die am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt waren. Die Konditionen waren nicht fremdüblich. Beim Ausscheiden mussten die Genussrechte grundsätzlich gekündigt und zurückgegeben werden; bei Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Renteneintritt war eine Kündigung ausgeschlossen. Handelbar oder beleihbar waren die Rechte nicht.

Das Finanzgericht Hessen hatte die Erträge unter anderem wegen der Bindung an das aktive Arbeitsverhältnis und der überdurchschnittlichen Verzinsung als Arbeitslohn eingestuft. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis und ordnete die Erträge als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein. Die Genussrechte hätten eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt gebildet, seien ernsthaft vereinbart und tatsächlich umgesetzt worden. Ein Entlohnungscharakter habe nicht vorgelegen.

Automatisch gilt diese Einordnung allerdings nicht. Übersteigen Ergebnisanteile das, was durch das Sonderrechtsverhältnis gerechtfertigt ist, wird der übersteigende Teil als Arbeitslohn behandelt. Eine nur zu Gestaltungszwecken geschaffene oder nicht tatsächlich umgesetzte Beteiligung begründet keine eigenständige Einkunftsquelle. Auch ein vergünstigter Erwerb kann als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn steuerpflichtig sein; die laufenden Erträge bleiben davon grundsätzlich unberührt.

Für die Gestaltung bedeutet das: Die Beteiligung sollte auf einem separaten Vertragswerk neben dem Arbeitsvertrag beruhen. Laufzeit, Kündigung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung gehören in die Unterlagen. Marktübliche Konditionen verringern das Risiko einer Umqualifizierung, sind nach dem Genussrechte-Urteil aber nicht zwingend erforderlich.