Für viele Internetkunden wird der Oktober teurer: Telekom und 1&1 erhöhen seit dem 1. Oktober die Preise für zahlreiche Internet-Kombitarife. Bei der Telekom treffen die neuen Konditionen überwiegend Neukunden, bei 1&1 müssen sich teilweise auch Bestandskunden auf höhere Monatsrechnungen einstellen. Beim Blick aufs Konto sind das übers Jahr bis zu 60 Euro mehr – je nach Tarif und Kombination.

Bei 1&1 steigt die monatliche Gebühr bei einem Teil der laufenden Verträge um drei Euro. Offenbar sind auch Anschlüsse von Tochtermarken wie sim24.de betroffen. Welche Verträge konkret angepasst werden, ist bislang nicht vollständig bekannt. Als Gründe nennt 1&1 höhere Betriebs- und Energiekosten sowie gestiegene Vorleistungspreise regionaler Ausbaupartner. Weitere Erhöhungen für Neukunden bei DSL- und Glasfasertarifen werden offenbar geprüft, sind aber noch nicht bestätigt.

Telekom dreht an mehreren Stellschrauben

Bei der Telekom werden reguläre MagentaZuhause-DSL-Tarife meist um einen Euro pro Monat teurer. Die Tarife Basic und Start bleiben davon ausgenommen. Für Glasfaseranschlüsse und MagentaZuhause XXL Hybrid werden zwei Euro zusätzlich fällig. Auch beim Fernsehen ändert sich der Preis: MagentaTV SmartStream kostet künftig 20 statt 17 Euro monatlich.

Je nach Tarifkombination kann sich daraus ein Aufschlag von bis zu fünf Euro im Monat ergeben. Die Telekom verweist auf gestiegene Energie- und allgemeine Kosten sowie auf Investitionen in den Glasfaserausbau. Bereits bestellte, aber noch nicht geschaltete Anschlüsse behalten die Konditionen, die bei Vertragsabschluss galten. Wer dagegen den Tarif wechselt, zahlt nach den neuen Preisen.

Der Telekommunikationsexperte Jörg Schamberg von Verivox hält weitere Preiserhöhungen in der Branche für möglich. Das dürfte manchen Kunden wenig beruhigen. „Tarifanpassung“ klingt schließlich harmloser als eine höhere Abbuchung – der Begriff ist ein Sammelbegriff für verschiedene Vertragsänderungen und wird häufig bei Preiserhöhungen verwendet.

Was Kunden jetzt prüfen sollten

Bei angekündigten Änderungen durch Mobilfunkanbieter werden drei Fälle unterschieden. Steigt schlicht der monatliche Preis, handelt es sich um eine echte Preiserhöhung. Dafür besteht ein Sonderkündigungsrecht; die Reaktionsfrist beträgt meist einen Monat ab Zugang der Mitteilung. Werden dagegen Datenvolumen oder Geschwindigkeit reduziert oder Roaming-Konditionen verschlechtert, kann eine wesentliche Vertragsänderung nach § 57 TKG vorliegen. Das Sonderkündigungsrecht gilt grundsätzlich, die Frist beträgt drei Monate ab Zugang.

Etwas kniffliger wird es bei einer Tarifanpassung aufgrund vertraglicher Vorbehalte. Manche Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlauben ausdrücklich inflationsbedingte Anpassungen. Ob in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht besteht, ist umstritten. Verbraucherzentralen vertreten die Auffassung, dass es möglich sein muss, wenn der Anbieter die Änderung als „Anpassung“ bezeichnet und schriftlich darüber informiert. Steigt der Preis, besteht laut dem genannten Ratgeber ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von der Bezeichnung.

In der Mitteilung sollten Kunden deshalb drei Dinge suchen: Steigt der Preis? Wird ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen? Und bis wann muss reagiert werden? Das Datum des Zugangs gehört sofort notiert – ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist. Bei einer Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit muss der Anbieter mindestens einen Monat vorher in Textform über die Änderung und das Kündigungsrecht informieren. Ab Zugang dieser Mitteilung haben Kunden drei Monate Zeit, den Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.

Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn die Änderung ausschließlich gesetzlich vorgeschrieben ist oder unmittelbar auf einer Umsatzsteueränderung beruht. Verlangt der Kunde wegen der Preiserhöhung die Kündigung, darf der Anbieter laut Verbraucherzentrale keine zusätzliche Entschädigung für die restliche Vertragslaufzeit fordern.

Fehlt der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, ist die Erhöhung problematisch. Betroffene können schriftlich darauf bestehen, dass die Erhöhung ohne entsprechenden Hinweis nicht wirksam wird. Dafür lässt sich eine Vorlage zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung verwenden. Widerspruch per E-Mail oder Brief kommt außerdem infrage, wenn die Änderung auf rechtswidrigen Klauseln beruht. Bei Streit helfen die Verbraucherzentrale oder die Bundesnetzagentur weiter.

Kündigen, wechseln, Rufnummer mitnehmen

Wer tatsächlich raus will, sollte den genauen Wortlaut der Anbieter-Mitteilung prüfen und bei einem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht innerhalb der Frist kündigen. Möglich sind der Kündigungsbutton auf der Website, eine E-Mail mit angeforderter Kündigungsbestätigung oder ein Einschreiben mit Rückschein. Auch Kündigungsdienste wie aboalarm oder Volders werden genannt. Eine telefonische Kündigung sollte man nur akzeptieren, wenn sie schriftlich bestätigt wird.

Vor dem Absenden kann sich ein Vergleich lohnen. Andere Anbieter zahlen Neukunden bei einer Rufnummernmitnahme teilweise 50 bis 100 Euro Wechselprämie. Der bisherige Anbieter legt bei einer angedrohten Kündigung möglicherweise noch einen Treuebonus drauf; bei einem Wechsel gibt es außerdem teilweise vergünstigte Hardware-Bundles. Ein Anruf bei der Kundenrückgewinnung kann ebenfalls zu günstigeren Tarifen oder zusätzlichen Leistungen führen. Diese Angebote gehören neben die Neukundentarife anderer Anbieter, nicht daneben ins Bauchgefühl.

Die Mitnahme der Rufnummer ist nach § 67 TKG gesetzlich garantiert und kostet maximal 6,82 Euro. Für die Portierung wird beim neuen Anbieter ein Vertrag abgeschlossen und die Rufnummernmitnahme beauftragt; der neue Anbieter übernimmt die technische Umsetzung und koordiniert sie mit dem bisherigen Anbieter. Seit dem 20. April 2020 muss die Portierung innerhalb eines Werktags abgeschlossen werden.

Welche Fristen für Verträge gelten

Seit der TKG-Novelle 2021 gelten für Mobilfunkverträge verbraucherfreundlichere Regeln. Für Verträge, die ab dem 1. Dezember 2021 geschlossen oder verlängert wurden, darf die Erstlaufzeit höchstens 24 Monate betragen. Nach ihrem Ablauf sind sie monatlich kündbar, die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate gibt es nicht. Anbieter-Websites müssen zudem einen Kündigungsbutton anbieten.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einseitigen Vertragsänderungen, etwa bei einer Preiserhöhung, einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Leistungen oder dauerhaften Störungen beziehungsweise der Nichterbringung zugesicherter Leistungen, beispielsweise der Internetgeschwindigkeit. Die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung erfolgen und wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wirksam.

Für ältere Verträge können weiterhin frühere Regelungen gelten, darunter eine Kündigungsfrist von drei Monaten und die automatische Verlängerung um zwölf Monate. Das Vertragsdatum sollte daher nicht irgendwo in einem alten E-Mail-Ordner verschwinden, sondern tatsächlich geprüft werden.

Bei unzulässigen Vertragsänderungen oder unberechtigten Erhöhungen können Verbraucher außerdem laufende Sammelklagen von Verbraucherschutzorganisationen prüfen, etwa die Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Vodafone.