Kiesel muss für unangemeldete Beteiligungen 2,4 Millionen Euro Kartellstrafe zahlen
Für den deutschen Baumaschinenhändler Kiesel GmbH wird es in Österreich deutlich teurer als zunächst gedacht: Das Kartellobergericht hat die Geldbuße von 240.000 Euro auf 2,4 Millionen Euro erhöht. Hintergrund sind zwei Zusammenschlüsse, die ohne vorherige Anmeldung durchgeführt worden sein sollen.
Kiesel hatte im kartellgerichtlichen Verfahren bestritten, dass für drei Transaktionen eine Anmeldung nötig gewesen sei. Dabei ging es um Beteiligungen an der deutschen Vemcon GmbH, an der deutschen EmiControls Europe und an der Schweizer Suncar HK AG. Alle drei Zusammenschlüsse meldete das Unternehmen im Frühjahr 2023 freiwillig nachträglich bei der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) an.
Streit um drei Beteiligungen
Den Antrag der BWB auf eine Geldbuße wegen der EmiControls-Transaktion wies das Kartellgericht ab. Für zwei andere Zusammenschlüsse blieb es jedoch bei einem empfindlichen finanziellen Einschnitt. Die Kiesel Group erzielte zuletzt einen Umsatz von 600 Millionen Euro.
Bei Verstößen kann das Kartellgericht Geldbußen von bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes verhängen. Im Fall Kiesel wurden allerdings mehrere mildernde Umstände berücksichtigt: der geringe Umfang des betroffenen Marktes, insbesondere in Österreich, die freiwillige nachträgliche Anmeldung der Zusammenschlüsse sowie die Mitwirkung des Unternehmens bei der Aufklärung des Sachverhalts.
Warum die Anmeldung vor dem Deal zählt
Unternehmensfusionen und andere Zusammenschlüsse können ab bestimmten Größenordnungen bei der EU-Kommission oder bei nationalen Wettbewerbsbehörden genehmigungspflichtig sein. Meldepflichtig können nicht nur klassische Fusionen sein, sondern auch Übernahmen und Anteilskäufe, der Erwerb wesentlicher Vermögenswerte, Betriebsführungsverträge oder die Gründung dauerhaft gemeinschaftlich kontrollierter Unternehmen.
Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein Zusammenschluss vorliegt. Nach der österreichischen Rechtslage genügt es allgemein, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen erlangen kann. Die konkrete Form des Vorgangs ist dabei unerheblich. Für Medienunternehmen gelten besondere, strengere Vorschriften.
Vor der Anmeldung müssen die beteiligten Unternehmen daher klären, wer genau beteiligt ist, welche Umsätze einzubeziehen sind, welche Märkte betroffen sind und bei welcher Wettbewerbsbehörde die Anmeldung erfolgen muss. Die Meldepflicht richtet sich vor allem nach den Umsatzerlösen der beteiligten Unternehmen, die grundsätzlich zusammengerechnet werden.
Österreichische Schwellen und „Gun Jumping“
Die allgemeinen österreichischen Umsatzschwellen liegen bei weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro und in Österreich insgesamt mehr als 30 Millionen Euro. Zusätzlich müssen mindestens zwei beteiligte Unternehmen jeweils mehr als 1 Million Euro im Inland und mindestens zwei beteiligte Unternehmen weltweit jeweils mehr als 5 Millionen Euro erzielen. Die Schwellen gelten kumulativ; gesetzliche Ausnahmen und Erweiterungen sind möglich.
Die Anmeldung muss vor der Durchführung des Zusammenschlusses erfolgen. Bis zur Freigabe durch die Wettbewerbsbehörden ist die Umsetzung verboten. Wer trotzdem vorprescht, betreibt sogenanntes „Gun Jumping“ – und kann damit ein Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht auslösen. Eine nachträgliche Meldung macht einen bereits vollzogenen Zusammenschluss nicht automatisch rechtmäßig.
In Österreich wird die Anmeldung bei der BWB eingereicht und kostet 6.000 Euro. Sind die Unterlagen vollständig, prüfen die BWB und der Bundeskartellanwalt den Vorgang. Innerhalb von vier Wochen können sie beim Kartellgericht einen Prüfungsantrag stellen, wenn Wettbewerbsprobleme zu erwarten sind, etwa eine Marktbeherrschung oder eine sonstige erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs.
In rund 90 Prozent der Fälle wird kein Prüfungsantrag gestellt; der Zusammenschluss gilt dann als freigegeben. Kommt es doch zum Antrag, kann das Kartellgericht den Zusammenschluss nur innerhalb von fünf Monaten nach Antragstellung untersagen. Das setzt Behörden und Unternehmen ordentlich unter Zeitdruck. Betroffene Unternehmen können Stellungnahmen abgeben, außerdem lassen sich Verfahrensfristen auf Antrag geringfügig verlängern.
Von der EU-Kommission bis zum Kartellgericht
Das Verfahren kann mit einer Genehmigung ohne Auflagen, einer Genehmigung mit Auflagen oder einer Untersagung enden. Fehlerhafte Angaben, die zu einer unzureichenden wettbewerblichen Prüfung führen, werden nicht nachträglich rechtmäßig; der Zusammenschluss bleibt rechtlich anfechtbar.
Auf EU-Ebene gilt die Fusionskontrollverordnung, kurz FKVO, in Österreich das Kartellgesetz (KartG). Andere EU-Mitgliedstaaten haben eigene Regelungen. Anders als im allgemeinen Kartellrecht gilt bei der Fusionskontrolle grundsätzlich das One-Stop-Shop-Prinzip: Erfüllt ein Vorhaben die EU-Schwellen, ist es bei der EU-Kommission anzumelden. Werden diese Schwellen nicht erreicht, können die nationalen Regeln mehrerer Mitgliedstaaten greifen.
Zusammenschlüsse mit Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten können zur einheitlichen Prüfung an die EU-Kommission verwiesen werden. Umgekehrt können EU-weite Vorhaben an einen Mitgliedstaat verwiesen werden, wenn der Untersuchungsschwerpunkt dort liegt. Zweck der Fusionskontrolle ist, mögliche Wettbewerbswirkungen vor der Durchführung zu prüfen und negative Folgen für Märkte zu verhindern.
Die Rechtslage ist entsprechend verschachtelt. Von einer eigenständigen Anmeldung wird deshalb regelmäßig abgeraten; empfohlen wird die Einbindung spezialisierter Anwälte, bei grenzüberschreitenden Vorhaben gegebenenfalls aus mehreren Rechtsordnungen. Weitere Informationen und Leitfäden stellt die BWB auf ihrer Website bereit – unter anderem zur Umsatzberechnung zum Erwerbszeitpunkt, zu Prüfungsverzichten, Inlandsauswirkungen, zur Kooperation mit den Amtsparteien, zur Zurückziehung von Prüfungsanträgen, zur Zusammenschlusskontrolle in Insolvenzverfahren sowie zu transaktionswertbezogenen Schwellen in Österreich und Deutschland.
