Schwanau nimmt die Gehwege nach monatelangem Glasfaserbau selbst in die Hand
In Schwanau warten zwei Gehwege seit Monaten auf ihre vollständige Wiederherstellung. Betroffen sind die Wittenweierer Straße im Ortsteil Nonnenweier und die Schwarzwaldstraße in Ottenheim. Der provisorische Zustand besteht seit Dezember 2025. Seit Fasnacht 2026, beziehungsweise nach Angaben von Bürgermeister Marco Gutmann seit Januar, sind dort keine weiteren Bauarbeiten mehr erfolgt.
Für die Anwohner ist das längst mehr als ein Schönheitsfehler. Die beiden Straßen gehören zu den zentralen und stark frequentierten Verkehrswegen. Schüler, Kindergartenkinder und Senioren sind dort täglich unterwegs. Bei der Gemeinde gehen inzwischen jede Woche Anfragen und Beschwerden ein. Bürger berichten von gefährlichen Situationen und Stürzen – da schaut man als Verwaltung irgendwann nicht mehr einfach weg.
Gemeinde will selbst Hand anlegen
Mehrere Kontaktaufnahmen der Gemeindeverwaltung mit der Deutschen Glasfaser und dem beauftragten Unternehmen Geodesia blieben unbeantwortet. Bürgermeister Marco Gutmann beschreibt die Zusammenarbeit beim Glasfaserausbau insgesamt als kooperativ und lösungsorientiert. Nur: Die noch offenen Bereiche kommen seit Monaten nicht voran.
Die Gemeinde fordert deshalb von der Deutschen Glasfaser und Geodesia eine zeitnahe, verbindliche Rückmeldung. Erwartet wird vor allem ein belastbarer Termin für die vollständige Asphaltierung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Gehwege. Nach dem langen Stillstand seien weitere Verzögerungen nicht akzeptabel; die Verkehrssicherheit, besonders die von Kindern, müsse Vorrang haben.
Nun schlägt die Gemeindeverwaltung vor, die betroffenen Gehwege selbst wiederherzustellen. Die Kosten sollen anschließend den beteiligten Unternehmen, darunter der Deutschen Glasfaser, in Rechnung gestellt werden. Ein ungewöhnlicher Schritt, aber der provisorische Zustand zieht sich mittlerweile seit Monaten.
Glasfaserausbau findet meist am Verkehrsraum statt
Der Vorgang in Schwanau steht in einem größeren Zusammenhang. In Deutschland läuft der Glasfaserausbau umfangreich; Ziel der Bundesregierung ist ein flächendeckendes gigabitfähiges Netzwerk bis 2030. Dafür werden Leerrohre in offener Bauweise, per Micro-Trenching oder mit geschlossenen Verfahren wie Horizontalbohrungen verlegt. Anschließend werden die Glasfasern in neue oder bereits vorhandene Leerrohre eingeblasen.
Beteiligt sind unter anderem die Deutsche Telekom, Vodafone und lokale Anbieter. Häufig arbeiten Generalunternehmen mit zahlreichen Nachunternehmen. Die Baustellen liegen überwiegend im öffentlichen Raum, auf oder nahe Verkehrswegen. Damit verbunden ist die Pflicht zur Verkehrssicherung – und gerade bei der Absicherung gegenüber dem Straßenverkehr werden in der Praxis immer wieder Arbeitsschutzmängel festgestellt.
Für solche Arbeiten gelten mehrere Regelwerke und gesetzliche Grundlagen: das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere § 823, die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die verkehrsrechtliche Anordnung, die ASR A5.2 zu Arbeitsplätzen und Verkehrswegen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, die RSA 21 zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen sowie die Arbeitsstättenverordnung. Es geht dabei nicht nur um einen möglichst flüssigen Verkehr, sondern um die Sicherheit von Passanten, Verkehrsteilnehmern und Beschäftigten.
Was vor der Baustelle geregelt werden muss
Aus der Schadensersatzpflicht nach BGB § 823 wird für Baustellen eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht abgeleitet. Bevor eine Baustelle eingerichtet wird, müssen sich die Verantwortlichen an die zuständige Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise an die örtliche Polizei wenden. Bei größeren Vorhaben sollten schon in der Planungsphase Polizei, Feuerwehr und gegebenenfalls der öffentliche Personennahverkehr einbezogen werden.
Zunächst ist eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Bei der Planung zählt nicht nur die eigentliche Grubenfläche. Auch Flächen für Schacht- und Verlegearbeiten, vorgeschriebene Sicherheitsabstände, Material- und Geräteflächen sowie eine klare Abgrenzung zum Verkehrsbereich müssen berücksichtigt werden. Die Regeln der RSA 21 werden dabei durch die Anforderungen der ASR A5.2 ergänzt.
Regelpläne der RSA 21 sind an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und mit dem Antrag einzureichen. Auf dieser Grundlage erlässt die zuständige Behörde einen Beschilderungs- und Verkehrszeichenplan. Werden Verkehrs- und Leitzeichen sowie Absperrungen entsprechend diesem Plan sichtbar, standsicher und auch bei Dunkelheit eingerichtet, sind die rechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Verkehrszeichen dürfen nicht verändert oder zweckentfremdet eingesetzt werden. Eine Absperrschranke ist beispielsweise keine Grubenabdeckung – auch wenn das auf einer hektischen Baustelle vielleicht schnell praktisch wirken mag.
Sicherheit endet nicht an der Baugrube
Für die Sicherheit im Arbeitsstellenbereich ist der Generalunternehmer auch gegenüber Beschäftigten von Subunternehmen verantwortlich. Entscheidend sind unter anderem die Sicherheitsabstände zum fließenden Verkehr, bezeichnet als SQ und SL, sowie die Mindestmaße für die auszuführenden Tätigkeiten, BM. Diese Abstände müssen während der gesamten Arbeiten fortlaufend überprüft werden.
Dazu kommen allgemeine Arbeitsschutzregeln: Beim Bewegen von Baumaschinen ist das Anschnallen vorgeschrieben, Ladung muss ordnungsgemäß gesichert und Material sicher gelagert werden. Die Arbeitsstättenverordnung gilt ebenfalls für solche Baustellen; dazu gehören unter anderem Aufenthalts- und Waschgelegenheiten.
Für Bauherren und ausführende Unternehmen stellt die BG BAU die Checkliste „Arbeitsstellensicherung“ bereit. Sie unterstützt bei der Planung, Einrichtung und Rückführung der Baustelle und hilft dabei, formale Vorgaben ebenso wie praktische Sicherheitsmaßnahmen im Blick zu behalten. In Schwanau warten derweil zwei Gehwege darauf, dass aus einem Provisorium wieder ein normaler Weg wird.
