Alkoholfreier Wein ist nicht immer alkoholfrei: Verbraucherzentrale findet Kennzeichnungslücken
Wer zu alkoholfreiem Wein greift, erwartet meist eine klare Sache: keinen Alkohol. Ganz so einfach ist es aber nicht. Auch als „alkoholfrei“ beworbener Wein und alkoholfreies Bier können geringe Restmengen enthalten. Das zeigt eine Untersuchung des Projekts „Lebensmittelklarheit“ des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, bei der 42 entalkoholisierte Weine unter die Lupe genommen wurden.
Gerade beim schnellen Einkauf im Supermarkt wird die Suche nach der entscheidenden Zahl zur kleinen Detektivarbeit. In vielen Fällen waren die Angaben zum Alkoholgehalt schwer auffindbar, verwirrend oder fehlten ganz. Heute ist der 28.09.2026 – und für Haushalte, in denen Schwangere, Kinder oder Menschen mit konsequentem Alkoholverzicht mittrinken, ist der Blick aufs Etikett mehr als bloße Neugier.
„Alkoholfrei“ heißt nicht null
Rechtlich darf sich Wein in Deutschland „alkoholfrei“ nennen, wenn er höchstens 0,5 Volumenprozent Alkohol enthält. Bei Bier gilt ebenfalls: Alkoholfreies Bier kann bis zu 0,5 Volumenprozent enthalten. Die Kennzeichnung „0,0 % vol.“ ist strenger, bedeutet laut Verbraucherschützern aber trotzdem bis zu 0,05 Volumenprozent Alkohol.
Beim Wein hat das Europäische Parlament Anfang 2026 für „0,0 % Alkohol“ einen Grenzwert von höchstens 0,05 Volumenprozent beschlossen. Die Regelung ist noch nicht in Kraft. Solche Spurenmengen sind mit dem natürlichen Alkoholgehalt vergleichbar, der etwa in Fruchtsäften vorkommen kann.
Bei sechs der untersuchten Weine standen sowohl „0 % vol.“ als auch „< 0,5 % vol.“ auf der Flasche. Teilweise zeigte erst die Rückseite, dass bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten sein können. Bei fünf Weinen fehlte laut den Verbraucherschützern eine zahlenmäßige Angabe zum Alkoholgehalt, obwohl diese vorhanden sein müsste. Nur 14 von 42 Weinen – also etwa ein Drittel – waren eindeutig und transparent gekennzeichnet.
Der Blick auf Vorder- und Rückseite
Fachleute empfehlen Menschen, für die Restalkohol relevant ist, eher Produkte mit der Kennzeichnung „0,0 % vol.“. Dazu zählen unter anderem Schwangere. Wer eine Flasche kauft, sollte Vorder- und Rückseite prüfen, statt sich allein vom großen Schriftzug auf der Vorderseite leiten zu lassen.
Eine Beispielrechnung der Verbraucherschützer macht die Größenordnung greifbar: Eine 60 Kilogramm schwere Frau nimmt durch eine 0,75-Liter-Flasche mit 0,5 Volumenprozent Alkohol etwa drei Gramm Alkohol auf. Rechnerisch entspräche das ungefähr 0,083 Promille. Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen seien bei diesem Wert nicht zu erwarten.
Die allgemeine Kennzeichnungspflicht für Alkohol gilt ab 1,2 Volumenprozent. Für bestimmte Getränke gelten niedrigere Schwellen: Bei nichtalkoholischen Erfrischungsgetränken beginnt sie ab 0,25 Volumenprozent, bei Fruchtsäften ab 0,38 Volumenprozent. Das erklärt, warum kleine Mengen nicht immer prominent auf der Packung erscheinen.
Alkohol steckt nicht nur im Glas
Alkohol kann in Lebensmitteln als Konservierungsmittel, Geschmacksträger oder Trennmittel eingesetzt werden. Beim Kochen und Backen verdampft er außerdem nicht vollständig; Restmengen bleiben abhängig von Ausgangsmenge und Erhitzungsdauer im Gericht. Aufbackbrötchen und Croissants, Fertigkuchen, Desserts, Süßigkeiten, Pralinen, Grillsaucen, Cocktailsaucen, Salatdressings, Speiseeis und Milchbrötchen können mögliche Quellen versteckten Alkohols sein.
In Fertigpackungen muss zugesetzter Alkohol grundsätzlich in der Zutatenliste stehen, etwa als Alkohol, Ethanol, Ethylalkohol, Äthanol oder Trinkalkohol. Auch Bezeichnungen wie Weinbrand, Rum, Arrak, Cognac, Sherry, Eierlikör, Kirschwasser, Maraschino, Calvados oder Marc de Champagne können dort auftauchen.
Ein Haken bleibt: Alkohol, der nur als Lösungsmittel für Aromen oder Fruchtauszüge verwendet wird, muss nicht zwingend als Zutat angegeben werden. Laut FAQ darf er sogar dann in der Zutatenliste fehlen, wenn er als Trägerstoff für Aromen verwendet wurde. Rechtlich zulässig, für Menschen mit striktem Verzicht trotzdem nicht unbedingt leicht zu erkennen. Ein gut sichtbarer Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
Mit „Zuckeralkoholen“ beziehungsweise „mehrwertigen Alkoholen“ wie Sorbit und Xylit hat das übrigens nichts zu tun: Sie enthalten keinen Trinkalkohol.
Wenn die Zutatenliste fehlt
Bei unverpackten Lebensmitteln in Bäckereien, Cafés und Restaurants ist keine Zutatenliste vorgeschrieben. Alkoholgehalt und Alkoholverwendung in Torten oder Pralinen müssen nicht ausgewiesen werden. Wer es genau wissen muss, kommt um die Nachfrage beim Personal nicht herum.
Auch für sehr kleine Verpackungen mit einer größten Fläche unter 10 cm², etwa kleine Schokofiguren, ist keine Zutatenliste erforderlich. Das kann beim Griff ins Süßwarenregal schnell übersehen werden – zumal die Verpackungen oft winzig, bunt und ziemlich gesprächig gestaltet sind, nur nicht bei der entscheidenden Zutat.
Aufpassen sollten Kinder und Jugendliche, Schwangere und Stillende, abstinente Alkoholiker:innen sowie Menschen, die aus religiösen, gesundheitlichen oder anderen Gründen auf Alkohol verzichten. Kinder können durch regelmäßigen Kontakt mit alkoholhaltigem Geschmack früh daran gewöhnt werden. Produkte mit Rum-, Amaretto- oder Whiskeygeschmack sollten ihnen daher nicht angeboten werden.
Malzbier und alkoholfreies Bier gelten für Kinder, Schwangere, Stillende und abstinente Alkoholiker:innen nicht als geeignete Getränke. Malztrunk kann bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten, bei Malzbier sind bis zu 1,5 Volumenprozent erlaubt. Auch Getränke mit „0,0 %“ können wegen der Geschmacksprägung für Kinder und wegen möglicher Geschmackserinnerungen für abstinente Alkoholiker:innen problematisch sein.
Kochen ohne Alkohol – und mit Ersatz
Für gefährdete Personengruppen sollte Alkohol beim Kochen und Backen vollständig weggelassen werden. Als Ersatz kommen Apfelsaft, kräftige Gemüsebrühe, Zartbitterschokolade sowie Zimt, Vanille oder Kardamom infrage. Das verändert den Geschmack natürlich, manchmal sogar ziemlich deutlich – aber die Sauce oder der Kuchen muss deshalb nicht fad werden.
Die Verbraucherzentralen fordern einen gut lesbaren, schnell auffindbaren Hinweis auf Alkohol in alkoholhaltigen Produkten. Außerdem soll die Kennzeichnung auch bei unverpackten Lebensmitteln und Restaurantgerichten verpflichtend werden. Bis dahin bleibt vor allem eines: Etikett wenden, nachfragen und bei „alkoholfrei“ nicht automatisch an „null“ denken.
