Pachtdeckel für Windräder: EEG-Reform entfacht Streit um Milliarden und Eigentumsrechte
Wer in Deutschland Windräder bauen will, braucht Fläche – und die kostet. Künftig könnten die Pachtzahlungen für solche Standorte begrenzt werden. Die Bundesregierung plant einen sogenannten Pachtdeckel als Teil der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Gerade im ländlichen Raum sorgt das für Unruhe, denn für Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind Windkraftprojekte oft eine Möglichkeit, langfristig Einnahmen zu erzielen.
Am 10. September 2026 brachte die Bundesregierung den Entwurf der EEG-Novelle 2027 in den Bundestag ein (BT-Drs. 21/7867). Die erste Lesung ist für den 24. September 2026 vorgesehen. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) will die Pachterlöse auf 3,5 Prozent der jährlichen Stromerlöse beziehungsweise des jährlich erzielbaren Standortertrags begrenzen.
Streit um Akzeptanz und Eigentumsrechte
Der Verband AGDW – Die Waldeigentümer kritisiert die Pläne scharf. AGDW-Präsident Andreas Bitter warnt, ein Pachtdeckel könne die Akzeptanz für Windkraft im ländlichen Raum schwächen und damit den Ausbau bremsen. Auch die weitere Nutzung von Windkraftstandorten über Waldflächen sei für den Ausbau erneuerbarer Energien wichtig. Bitter wirft der Bundesregierung vor, in funktionierende Märkte einzugreifen. Private und kommunale Flächeneigentümer müssten aus seiner Sicht stärker zur Bereitstellung von Flächen motiviert werden – nicht eingeschränkt.
Ein von der AGDW beauftragtes Gutachten des Verfassungsrechtlers Udo Di Fabio kommt zu dem Schluss, dass der Pachtdeckel in die Eigentums-, Vertrags- und Berufsfreiheit eingreife und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Auch der Deutsche Bauernverband hat die geplante Regelung bereits scharf abgelehnt.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sieht die Sache naturgemäß anders. Nach seiner Einschätzung könnten durch die Begrenzung Milliardenbeträge im Bundeshaushalt eingespart werden, ohne die Ausbauziele für Windenergie zu gefährden. Lukrative Pachteinnahmen blieben weiterhin möglich.
Ein vom VKU beauftragtes Gutachten der Forschungsstelle für Energiewirtschaft in München errechnet gegenüber einem Szenario mit bundesweiten Durchschnittspachten von 10 Prozent bis 2045 Einsparungen von insgesamt rund 13 Milliarden Euro. Bei einem Pachtsatz von 3,5 Prozent lägen die durchschnittlichen Pachteinnahmen demnach bei rund 32.000 Euro pro Windrad und Jahr. Niedrigere Pachtzahlungen würden unmittelbar die Projektkosten senken.
Was der Entwurf konkret vorsieht
Nach § 36d des EEG-2027-Entwurfs sollen Nutzungsentgelte auf 3,5 Prozent des jährlich erzielbaren Standortertrags der jeweiligen Windenergieanlage begrenzt werden. Erfasst wären Flächen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage, Nebenanlagen in einem Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte sowie bauordnungsrechtliche Abstandsflächen.
Am Markt sind derzeit teilweise ertragsabhängige Entgelte von 8 Prozent oder mehr üblich. Dabei können auch Flächen außerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs einbezogen sein. Die neue Grenze könnte die von Betreibern zu zahlenden Nutzungsentgelte deshalb deutlich senken.
Ein kleines, aber entscheidendes Detail: Der Entwurf verbietet zivilrechtlich nicht, höhere Entgelte zu vereinbaren. Die praktische Verantwortung für die Einhaltung läge damit vor allem bei den Entwicklern beziehungsweise Betreibern. Sie müssten die Begrenzung sicherstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer nachweisen lassen. Gleichzeitig blieben sie grundsätzlich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte verpflichtet.
Bei Verstößen sieht § 53a des EEG-2027-Entwurfs eine Zahlung an den zuständigen Netzbetreiber von 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalenderjahr vor. Diese Zahlung würde für die gesamte Dauer des Verstoßes anfallen – einschließlich des Kalenderjahres, in dem der Verstoß begann, bis zum Kalenderjahr vor seiner Beendigung.
Alte Verträge, neue Unsicherheiten
Die Regelung soll grundsätzlich auch bestehende Nutzungsverträge erfassen, sofern keine allgemeine Ausnahme greift. Ausgenommen sein sollen unter anderem Anlagen mit gesetzlich ermitteltem anzulegendem Wert bis 1 Megawatt beziehungsweise bis 18 Megawatt bei Bürgerenergiewindparks, Anlagen, für die dauerhaft auf EEG-Förderung verzichtet wurde, Flugwindenergieanlagen sowie Anlagen, deren Errichter bis Ende 2027 an einer EEG-Ausschreibung teilnimmt.
Das kann für die Praxis heikel werden. EEG-Ausschreibungen setzen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz voraus, Nutzungsverträge werden aber teilweise bereits fünf Jahre oder mehr vor der Ausschreibung geschlossen. So könnten Verträge betroffen sein, die abgeschlossen wurden, bevor die geplante Begrenzung überhaupt bekannt war. Entwickler müssten dann womöglich mit Grundstückseigentümern über eine Vertragsanpassung verhandeln oder die Sanktion nach § 53a des EEG-2027-Entwurfs riskieren. Die Wirtschaftlichkeit bereits vertraglich gesicherter Projekte könnte darunter leiden; zugleich wäre es ein Eingriff in bestehende Vertragsbeziehungen.
Auch bei neuen Verträgen ist die Rechnung nicht einfach auf einem Bierdeckel erledigt. Maßgeblich sind der jährlich erzielbare Standortertrag und der jeweils geltende anzulegende Wert. Der Standortertrag wird vor der Inbetriebnahme nach Anlage 2 Nummer 7.1 ermittelt. Der anzulegende Wert kann sich nach § 36h EEG ab dem sechsten, elften und sechzehnten Jahr nach der Inbetriebnahme ändern – gegebenenfalls sogar rückwirkend.
Bei Vertragsabschluss und während der Laufzeit ist deshalb nicht zwingend bekannt, wie hoch der zulässige Betrag konkret ausfällt. Eine transparente Berechnung des Nutzungsentgelts dürfte dadurch schwieriger werden. Eine notwendige Preisanpassungsregelung könnte Verhandlungen zusätzlich verkomplizieren und Fragen zur Transparenz und Verständlichkeit nach § 307 BGB aufwerfen.
Ausbauziele treffen auf Ausschreibungen
Die Bundesregierung will den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent erhöhen. Dafür soll die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land bis 2030 auf 115 Gigawatt steigen. Gleichzeitig soll der Ausbau kosteneffizienter werden – genau hier sieht die Bundesregierung bei den Nutzungs- beziehungsweise Pachtkosten ein erhebliches Einsparpotenzial für die EEG-Förderkosten und den Bundeshaushalt.
Die Ausschreibungen für Windenergie an Land sind im EEG, insbesondere in den §§ 28 bis 36j, geregelt. Für 2026 hat die Bundesnetzagentur den Höchstwert für Gebote bei den Ausschreibungsterminen auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde festgelegt (§ 85a Abs. 1 EEG).
Für neu in Betrieb genommene Anlagen ab 1. Januar 2017 wird die Förderhöhe grundsätzlich durch Ausschreibungen bestimmt, wenn die installierte Leistung mindestens 1.001 Kilowatt beträgt. Ausgenommen sind Pilotwindenergieanlagen sowie Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22b EEG 2023.
Pilotwindenergieanlagen haben auch ohne Ausschreibung einen Zahlungsanspruch nach dem EEG. Jährlich werden insgesamt 125 Megawatt installierte Leistung gefördert. Wird diese Grenze überschritten, kann der Zahlungsanspruch für später gemeldete Inbetriebnahmen erst im Folgejahr geltend gemacht werden (§ 22a Abs. 1 EEG). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die im Marktstammdatenregister registrierte installierte Leistung dieser Anlagen. Die Voraussetzungen für den Status ergeben sich aus § 22a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 37 EEG; für die Einstufung ist der Anschlussnetzbetreiber zuständig. Bei Pilotwindenergieanlagen nach § 3 Nr. 37b EEG, mit denen innovative Technik erprobt wird, ist zudem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) erforderlich.
Bürgerenergiegesellschaften können unter den Voraussetzungen des § 22b Abs. 1 EEG eine Förderung ohne Ausschreibung erhalten. Dafür muss der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden, dass die Anlage von einer Bürgerenergiegesellschaft betrieben wird. Die Mitteilung muss spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eingehen; für den Fristbeginn zählt die erste Bekanntgabe der ursprünglichen Genehmigung. Nachträgliche Änderungen der Genehmigung lösen keine neue Frist aus.
Die Meldung erfolgt über das Formular für Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften. Sie kann per Post an die Bundesnetzagentur, Referat 618 – Bürgerenergiegesellschaft, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, oder per E-Mail an ee-ausschreibungen@bnetza.de übermittelt werden. Für gemeldete Anlagen ist eine Teilnahme an Ausschreibungen nicht möglich; Gebote werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die Veröffentlichung der Registernummer bestätigt allerdings nicht, dass die Fördervoraussetzungen geprüft wurden. Diese Prüfung, insbesondere nach §§ 22 Abs. 2, 22b Abs. 1 und § 3 Nr. 15 EEG, obliegt dem Netzbetreiber.
Bei der Bundesnetzagentur waren nach § 22b Abs. 1 EEG folgende Windenergieanlagen gemeldet:
- SEE9802368625 – 01.07.2024
- SEE9689468831 – 04.10.2024
- SEE9941748096 – 09.05.2025
- SEE9665230879 – 11.07.2025
- SEE9801690517 – 11.07.2025
- SEE9644205680 – 11.07.2025
- SEE9374574013 – 17.07.2025
- SEE9420416645 – 17.07.2025
- SEE9478181681 – 24.09.2025
- SEE9565017458 – 24.09.2025
- SEE9013596044 – 24.09.2025
- SEE9084657090 – 29.09.2025
- SEE9266333070 – 29.09.2025
- SEE9911248285 – 29.09.2025
- SEE9624854177 – 14.10.2025
- SEE9783541415 – 14.10.2025
- SEE9420955880 – 03.11.2025
- SEE9595537611 – 03.11.2025
- SEE9607262169 – 03.11.2025
- SEE9406100688 – 20.11.2025
- SEE9517121362 – 20.11.2025
- SEE9916987286 – 05.12.2025
- SEE9351583947 – 05.12.2025
- SEE9938441461 – 09.12.2025
- SEE9741368707 – 06.01.2026
- SEE9088277152 – 06.01.2026
- SEE9719136124 – 25.12.2025
- SEE9817018390 – 25.12.2025
- SEE9319463896 – 20.01.2026
- SEE9995098732 – 20.01.2026
- SEE9083517559 – 25.01.2026
- SEE9534874725 – 25.01.2026
- SEE9050949747 – 25.01.2026
- SEE9553286685 – 23.03.2026
- SEE9049666704 – 25.03.2026
- SEE9452908376 – 09.04.2026
- SEE9834506261 – 09.04.2026
- SEE9116218957 – 17.04.2026
- SEE9710536660 – 17.04.2026
- SEE9290923615 – 24.04.2026
- SEE9234966253 – 24.04.2026
- SEE9433030757 – 14.04.2026
- SEE9929386320 – 07.05.2026
- SEE9512031935 – 28.05.2026
- SEE9628044672 – 16.06.2026
- SEE9831434119 – 13.07.2026
- SEE9260944823 – 16.07.2026
- SEE9068766203 – 16.07.2026
- SEE9156338095 – 16.07.2026
- SEE9715726546 – 17.07.2026
- SEE9655591374 – 06.08.2026
- SEE9062685695 – 03.09.2026
- SEE9009477877 – 22.09.2026
