Bezahlbares Wohnen bleibt in Schleswig-Holstein eine der drängendsten sozialen Fragen. Die SPD-Landtagsfraktion will deshalb den Wohnungsbau per Gesetz beschleunigen. Ein entsprechender Antrag soll in der nächsten Landtagssitzung beraten werden.

Im Kern geht es um eine Änderung des 2024 reformierten Landesplanungsgesetzes. Wohnungsbau soll landesweit als „überragendes öffentliches Interesse“ gelten – und zwar nicht nur in Gebieten mit offiziell angespanntem Wohnungsmarkt. Wenn Flächen bereits für Wohnungen vorgesehen sind, müsse deren tatsächliche Realisierung besonders hohe Priorität erhalten, fordert SPD-Landesvorsitzender Ulf Kämpfer.

Mehr Gewicht für geplante Wohnungen

Nach Angaben der SPD können sich immer mehr Menschen ihre Mieten nicht leisten und werden aus vertrauten Quartieren verdrängt. Es gehe also nicht bloß um die Höhe der monatlichen Kosten, sagt Kämpfer, sondern auch um die Frage, ob Menschen in ihrem sozialen Umfeld und in der Nähe von Arbeitsplatz, Familie und Freunden bleiben können. Dafür brauche es mehr Wohnungsbau – und politische sowie planerische Rahmenbedingungen, die der Schaffung von Wohnraum mehr Gewicht geben.

SPD-Wohnungsbaupolitiker Thomas Hölck erklärte, der Gesetzentwurf nutze den Handlungsspielraum des Landes. Die Regelung solle den Wohnungsbau bei Abwägungsentscheidungen stärken, Planungsverfahren beschleunigen und Kommunen die Umsetzung bereits geplanter Wohnungen erleichtern. Zuständig für die Landesplanung ist Innenministerin Magdalena Finke (CDU). Die SPD will das Thema Wohnen außerdem zu einem Schwerpunkt ihres Landtagswahlprogramms machen.

Das Landesplanungsgesetz regelt Ergänzungen und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz. Eine Neufassung trat 2014 in Kraft; seither wurde das Gesetz mehrfach geändert und an neue Rahmenbedingungen angepasst. Die letzte Änderung trat am 7. Juni 2024 in Kraft. Seit der Neufassung gibt es in Schleswig-Holstein drei statt zuvor fünf Planungsräume (§ 3).

Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne als Rechtsverordnungen. Beim Landesentwicklungsplan ist zusätzlich die Zustimmung des Landtags erforderlich (§ 5). Bereits 2014 wurde außerdem die rechtliche Grundlage geschaffen, Regelungen zur Raumordnung im Untergrund des Landesgebiets zu erlassen (§ 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3). Kriterien für die Festlegung Zentraler Orte und Stadtrandkerne sowie die Zusammensetzung des Landesplanungsrates wurden aus dem aufgehobenen Landesentwicklungsgrundsätzegesetz in das Landesplanungsgesetz übernommen.

Digitaler planen, schneller beteiligen

Seit 2015 ermöglichen Änderungen stärker digital gestützte Planverfahren. Planunterlagen wie Texte, Karten und Umweltberichte werden vorrangig im Internet bereitgestellt. Das klingt trocken, kann in der Praxis aber Wege sparen – und manchen Papierstapel auf dem Amt deutlich kleiner machen.

Mit § 13a kam 2020 eine Experimentierklausel hinzu. In herausragenden Fällen können befristete Abweichungen von Zielen der Raumordnung zugelassen werden. Damit sollen modellhafte und experimentelle Entwicklungsmaßnahmen erprobt werden, insbesondere interkommunale Ansätze zur Siedlungsentwicklung, Digitalisierung und Sicherung der Daseinsvorsorge.

Im November 2020 wurde außerdem § 22 geändert. Die Landesregierung soll dem Landtag künftig alle drei Jahre einen Bericht zur Flächeninanspruchnahme vorlegen. Darin sollen gegebenenfalls notwendige Maßnahmen genannt werden, um die Flächenzunahme für Siedlung und Verkehr zu verringern.

Die 2024 in Kraft getretenen Änderungen passten das Landesplanungsgesetz an das Raumordnungsgesetz des Bundes an und vereinfachten es weiter. Beteiligungsverfahren zu Raumordnungsplänen dürfen nun höchstens drei Monate dauern. Planunterlagen müssen nicht mehr bei Kreisen und kreisfreien Städten öffentlich ausgelegt und vor Ort bekannt gemacht werden.

Mit § 13b wurde zudem eine Regelung im Zusammenhang mit der im Baugesetzbuch eingeführten Gemeindeöffnungsklausel (§ 245e Absatz 5 BauGB) ergänzt. Die Klausel soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland beschleunigen. Für Schleswig-Holstein legt § 13b fest, unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Zielabweichung stattgegeben werden kann – etwa dann, wenn eine Gemeinde ein Windenergiegebiet außerhalb eines im Regionalplan festgelegten Vorranggebiets ausweisen möchte.

Bundesweit fehlen Hunderttausende Wohnungen

Der Druck ist nicht nur im Norden groß. Laut einer Anfang Februar 2025 veröffentlichten Studie fehlen in Deutschland bundesweit gut 550.000 Wohnungen. Beauftragt wurde die Untersuchung vom Bündnis „Soziales Wohnen“, dem unter anderem Caritas, Deutscher Mieterbund und die Industriegewerkschaft Bau angehören.

Der Wohnraumbedarf ist auch wegen der hohen Zuwanderung der vergangenen Jahre gestiegen. Gleichzeitig wird zu wenig gebaut, während viele Wohnungen leer stehen. Nach den Zensusdaten 2022 waren im Mai 2022 bundesweit 1,9 Millionen Wohnungen unbewohnt. Das entsprach einer Leerstandsquote von 4,3 Prozent. Die Hälfte dieser Wohnungen stand bereits mindestens ein Jahr leer.

Die Unterschiede zwischen Stadt und Land sind deutlich. In Großstädten ist der Leerstand niedriger als in ländlichen Gebieten. In Hamburg und Berlin stand etwa ein Drittel der leerstehenden Wohnungen mindestens zwölf Monate leer; im ländlich geprägten Thüringen waren es rund zwei Drittel.

Deutschland hat im EU-Vergleich zugleich einen besonders hohen Mieteranteil. 2023 lebten 52 Prozent der Bevölkerung zur Miete. In Frankreich lag der Anteil bei etwas mehr als einem Drittel, in Spanien bei rund einem Viertel. Rumänien kam auf nur etwa vier Prozent.

In großen kreisfreien Städten stiegen die durchschnittlichen Angebotsmieten zwischen 2010 und 2022 um fast 70 Prozent. 2023 lag die durchschnittliche Erst- beziehungsweise Wiedervermietungsmiete in Köln bei 13,44 Euro nettokalt pro Quadratmeter, in München bei 20,59 Euro nettokalt.

Hohe Mieten, zu wenige Neubauten

Hauptmieterhaushalte gaben 2022 durchschnittlich knapp 28 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Miete aus. 2006 waren es 27 Prozent. Rund zwei Drittel der Mieterhaushalte zahlten höchstens 30 Prozent; diese Grenze gilt häufig als angemessen. Für rund 1,5 Millionen Mieterhaushalte sah die Rechnung deutlich härter aus: Sie mussten mindestens 50 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Miete aufwenden. Bei weiteren gut 1,6 Millionen Haushalten lag die Belastung zwischen 40 und 50 Prozent.

Besonders stark betroffen waren Einpersonenhaushalte und Bewohner von Großstädten. Ende 2023 bezogen 1,2 Millionen Menschen Wohngeld; berücksichtigt ist dabei die Ausweitung der Anspruchsgrundlage durch das angepasste Wohngeldgesetz.

Als wesentliche Ursache des Wohnraummangels gilt, dass Bund, Länder und Kommunen die Bautätigkeit angesichts des steigenden Bedarfs nicht ausreichend angeregt haben. Das Institut der deutschen Wirtschaft schätzte den jährlichen Wohnungsbedarf für 2021 bis 2025 auf 372.000 Wohnungen. Die Bundesregierung hatte jährlich 400.000 Wohnungen angestrebt. Tatsächlich wurden 2023 laut Statistischem Bundesamt nur 294.400 Wohnungen fertiggestellt. Auch 2021 und 2022 lag die Zahl bei etwa 294.000.

Von Januar bis Oktober 2024 wurden knapp 176.000 Wohnungen genehmigt – 42.600 weniger als im gleichen Zeitraum 2023. Für 2025 rechnete die Bauindustrie mit lediglich 150.000 bis 200.000 fertiggestellten Wohnungen. Gestiegene Zinsen, hohe Baukosten, geringeres Wirtschaftswachstum, komplexe Vorschriften und hohe Baustandards bremsen ebenso wie langwierige Genehmigungsverfahren und unterschiedliche Regelungen von Bund, Ländern und Kommunen.

Hinzu kommt der Rückgang der Sozialwohnungen. Seit Anfang der 1990er-Jahre verkauften öffentliche Stellen zahlreiche sozial gebundene Wohnungen. Gleichzeitig entstanden weniger neue Sozialwohnungen, bei Hunderttausenden Wohnungen liefen die Sozialbindungen aus. Die Bundesregierung hatte jährlich 100.000 neue Sozialwohnungen angestrebt, erreichte dieses Ziel laut dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen jedoch deutlich nicht. Wohnungsankäufe und verlängerte Belegungsrechte konnten den Rückgang nicht ausgleichen.

Die Zuschüsse des Bundes an die Länder für den sozialen Wohnungsbau stiegen von 1 Milliarde Euro im Jahr 2021 über 2 Milliarden Euro 2022 auf 3,2 Milliarden Euro 2024. Ebenfalls 2024 führte die Bundesregierung eine neue Wohngemeinnützigkeit ein. Soziale Unternehmen, Vereine und Stiftungen