Heute, am 7. Oktober 2026, richtet sich im Wohnungsbau der Blick nach Berlin: Für 2027 ist eine Änderung des Wohngeldgesetzes geplant. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestags stehen. Die Bundesregierung will damit vor allem Einsparungen im Haushalt erreichen. Bund und Länder geben derzeit zusammen knapp fünf Milliarden Euro jährlich für Wohngeld beziehungsweise Mietzuschüsse aus.

Für viele Haushalte geht es um ganz praktische Fragen: Einige könnten künftig weniger Wohngeld erhalten. Andere könnten ihren Anspruch verlieren und auf Grundsicherung angewiesen sein. Die Reform ist deshalb umstritten. Eine Darstellung der wichtigsten Fragen und Antworten ist angekündigt; konkrete weitere Einzelheiten zu den Änderungen enthält der vorliegende Bericht jedoch nicht.

Was sich ab 2027 ändern soll

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen soll zur Haushaltskonsolidierung beitragen und notwendige Einsparungen vorsehen. Zugleich enthält er im Koalitionsvertrag vereinbarte Vereinfachungen und bürokratische Entlastungen beim Wohngeld. Beides steht nebeneinander: weniger Ausgaben auf der einen, schlankere Verfahren auf der anderen Seite.

Zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 sind mehrere Änderungen vorgesehen. Die reguläre Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel angepasst. Zusätzlich soll die Zuordnung der Gemeinden und Landkreise zu den Mietenstufen aktualisiert werden.

Geplant sind außerdem geringere Prüfungsdichten, eine vereinfachte Nachweisführung und eine stärkere Nutzung von Pauschalen bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens. Der Einkommenskatalog soll gestrafft werden. Für Freibeträge aufgrund einer Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit soll ein vereinfachter Nachweis genügen. Auch bei sogenannten Wechselmodellfällen soll der Prüfaufwand sinken.

Das klingt nach weniger Papierstapeln und kürzeren Wegen am Schreibtisch. Ziel ist, die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, Wohngeldbehörden zu entlasten und die Verfahren bürgerfreundlicher zu gestalten.

Berlin als Beispiel

In Berlin gibt es 2,23 Millionen Privathaushalte. 55.480 davon erhielten 2025 Wohngeld. Wie stark sich die geplanten Änderungen auf einzelne Haushalte auswirken, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnkosten und der jeweiligen Mietenstufe ab. Für Betroffene kann eine Anpassung der Formel im Alltag schnell spürbar werden – beim Blick auf den monatlichen Kontoauszug, nicht bloß in einer Gesetzesbegründung.

Der Zeitplan des Ministeriums ist bereits dokumentiert: Der Entwurf datiert auf den 24.06.2026 und hat einen Anhang. Die Verbändeanhörung fand am 29.06.2026 statt und umfasst 17 Anhänge. Die Kabinettsbefassung ist mit dem 06.07.2026 angegeben; dazu gehört ein Anhang.

Warum Mietenstufen nicht einfach den Portalpreisen folgen

Nach § 12 Abs. 2 WoGG richtet sich die Mietenstufe einer Gemeinde nach ihrem Mietenniveau. Gemeint ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohngeldhaushalten mit Mietzuschuss gegenüber dem bundesweiten Durchschnitt. In die Berechnung fließen ausschließlich Quadratmetermieten von Haushalten ein, die Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz beziehen. Angebotspreise aus Immobilienportalen bleiben außen vor.

Steigende Mieten vor Ort führen deshalb nicht automatisch zu einer höheren Mietenstufe. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Bundesdurchschnitt. Wenn die Mieten in einer Stadt ähnlich stark steigen wie bundesweit, kann die Mietenstufe unverändert bleiben. Das wirkt auf den ersten Blick vielleicht etwas schräg, folgt aber der Systematik des Vergleichs.

Anders ist es bei den Höchstbeträgen für berücksichtigungsfähige Miete und Belastung. Sie werden alle zwei Jahre angepasst, erstmals zum 1. Januar 2025. Grundlage ist die Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten. Dadurch erhöht sich in der Regel die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung (§ 43 Abs. 4 Satz 1 WoGG).

Welche Mietenstufe für eine Gemeinde verbindlich gilt, steht in der aktuellen Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV. Die Anlage gilt bundesweit. Sie enthält alle Gemeinden ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kreise, in denen Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zusammengefasst sind.

Statistik mit langem Vorlauf

Die Mietenstufen können auf älteren Daten der Wohngeldstatistik beruhen. Verordnungen werden nicht jährlich aktualisiert, außerdem dauert die Aufbereitung der Statistik nahezu ein Jahr. Die geltenden Mietenstufen bilden daher meist nicht die aktuellen Mietenniveaus ab. Eine Aktualisierung ist nur durch eine Änderung der Wohngeldverordnung möglich.

Zuständig dafür ist die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates; federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Das Statistische Bundesamt hat keinen Einfluss auf die Aktualisierung oder Änderung der Mietenstufen. Es kann auch nicht gegen eine anderweitige Verwendung der öffentlich zugänglichen Mietenstufen vorgehen.

Die Daten zur Wohngeldstatistik liefern die statistischen Ämter der Länder. Sie prüfen und plausibilisieren die Angaben umfassend – dazu gehören auch Mietenniveau und Mietenstufe jeder Gemeinde. Das Statistische Bundesamt fasst die Länderangaben bundesweit zusammen und kontrolliert die korrekte Datenübernahme sowie starke Abweichungen der Mietenstufen gegenüber den Vorjahren.

Es handelt sich um eine dezentrale Statistik; das Statistische Bundesamt erhält keine Einzeldaten. Für örtliche Wohngeldbehörden ist es ebenfalls nicht zuständig. Wer dort wegen eines Antrags nachhakt, landet also nicht automatisch bei der Bundesbehörde, sondern bei der jeweils zuständigen Stelle vor Ort.

Quelle 1: Süddeutsche Zeitung
Quelle 2: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Quelle 3: Statistisches Bundesamt