Kölner Gericht kippt Wettbewerbsklausel für überlastete Bahnstrecken
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 8. Oktober 2026 zugunsten der Deutschen Bahn entschieden: Die von der Bundesnetzagentur angeordnete Wettbewerbsklausel für stark ausgelastete Bahnstrecken ist rechtswidrig. Die Entscheidung im Eilverfahren trägt das Aktenzeichen 18 L 2186/26 und ist unanfechtbar.
Damit muss die Deutsche Bahn Wettbewerbern künftig nicht mindestens ein Viertel der verfügbaren Kapazitäten auf stark belasteten Strecken überlassen. Der Netzfahrplan für 2028 wird ohne eine entsprechende Klausel erstellt. Für den Bahnbau und die Planung des deutschen Schienennetzes ist das keine Kleinigkeit – dort zählt jeder freie Trassenabschnitt.
Bundesnetzagentur wollte Platz für neue Anbieter sichern
Die Bundesnetzagentur hatte die DB InfraGO AG mit Beschluss vom 14. August 2026 verpflichtet, eine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Zuvor hatte die Behörde angeordnet, dass die DB-Tochter auf stark belasteten Strecken mindestens 25 Prozent der Kapazitäten an andere Verkehrsunternehmen vergeben muss. Sie begründete das mit dem möglichen Nutzen von mehr Wettbewerb für die Angebote an Fahrgäste.
Hintergrund war der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnverkehrsunternehmens Italo. Das Unternehmen will ab 2028 vertakteten Schienenpersonenfernverkehr in Deutschland anbieten. Italo hat bereits in eine neue Zugflotte investiert und hält trotz des Urteils an diesem Ziel fest. Wegen der hohen geplanten Investitionen hatte der Anbieter mehrjährige Rahmenverträge gefordert, um Planungssicherheit zu bekommen. Die Bundesnetzagentur lehnte diese Verträge ab und führte stattdessen die Wettbewerbsklausel für bestimmte besonders überlastete Strecken ein.
Nach den vorgesehenen Regeln hätte die DB Fernverkehr AG auf baustellen- oder umleitungsbedingt beschränkten Streckenabschnitten höchstens 60 bis 75 Prozent der verbleibenden Fernverkehrskapazitäten erhalten dürfen. Voraussetzung wäre gewesen, dass andere Verkehrsunternehmen dort ebenfalls einen vertakteten Verkehr anbieten wollen.
Die Deutsche Bahn klagte gegen die Anordnung. Sie argumentierte unter anderem, die Regelung verschärfe das ohnehin bestehende Kapazitätsproblem. Das Infrastrukturunternehmen DB InfraGO betreibt den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes und erstellt die Netzfahrpläne jährlich.
Gericht sieht keine rechtliche Grundlage
Das Verwaltungsgericht erklärte die Verpflichtung zur Aufnahme der Klausel für rechtswidrig. Weder europäisches noch deutsches beziehungsweise nationales Eisenbahnregulierungsrecht schreibe Betreibern von Schienenwegen vor, eine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Für eine solche Vorgabe fehle der Bundesnetzagentur die rechtliche Grundlage.
Nach Auffassung der Richter wäre die Klausel außerdem ungeeignet, verlässliche Kapazitätsperspektiven für neue Anbieter im vertakteten Fernverkehr zu schaffen. Ihre Wirkung sei zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt. Deshalb werde keine Investitionsentscheidung von ihrer Existenz abhängen – insbesondere nicht bei einem mehrjährig geplanten vertakteten Verkehr. Für Italo ist das Urteil daher nicht das Ende der Reise, aber der Weg zum Start bleibt holprig.
Die Entscheidung untersagt weder den Wettbewerb im Fernverkehr allgemein noch den konkreten Markteintritt bestimmter Fernverkehrsunternehmen. Das Gericht befasste sich ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel und der Einstufung von Lounges. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Auch die Lounge-Regelung fällt durch
Ebenfalls rechtswidrig sei die Verpflichtung der DB InfraGO AG, Lounges als Serviceeinrichtungen einzustufen und entsprechende Zugangsregelungen in die Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Serviceeinrichtungen liegen laut Gericht nur dann vor, wenn dort eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen erbracht werden.
Die von der DB Fernverkehr AG betriebenen Lounges in mehreren Bahnhöfen stehen Fahrgästen mit entsprechend teureren Fernverkehrstickets offen. Dort gibt es Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche. Verpflegung, Erholung und Arbeitsmöglichkeiten seien jedoch nicht eisenbahnbetriebsbezogen. Vergleichbare Angebote würden außerdem auch von Dritten in Bahnhöfen bereitgestellt.
Die Deutsche Bahn begrüßte das Urteil. Es schaffe angesichts der knappen Kapazitäten im deutschen Schienennetz Klarheit. Die Bundesnetzagentur bedauerte die Entscheidung, hält die Klausel aber weiterhin für sinnvoll, um den Wettbewerb zugunsten der Fahrgäste zu fördern.
Italo bleibt im Fahrplan
Der Fernverkehr in Deutschland wird bislang von der Deutschen Bahn dominiert. Unternehmen wie Italo und FlixTrain dürfen grundsätzlich eigene Fernverkehrsverbindungen anbieten. Gerade auf stark ausgelasteten Strecken ist der Platz dafür allerdings knapp, und Baustellen oder Umleitungen machen die Verteilung nicht leichter.
Italo nahm das Urteil zur Kenntnis, will aber weiter 2028 in Deutschland starten. Der geplante Markteintritt war der Anlass für den Streit, nicht dessen Gegenstand. Während in Köln die juristische Tür zur verpflichtenden Wettbewerbsklausel zufiel, laufen die praktischen Planungen für neue Züge und Verbindungen weiter.
Für den nächsten Netzfahrplan ist die Sache nun entschieden: Eine entsprechende Klausel wird es nicht geben. Auf den Bahnhöfen bleibt derweil alles beim Alten – Züge rollen, Baustellen kommen dazwischen, und irgendwo sucht wieder jemand einen freien Sitzplatz mit Steckdose.
