Verwaltungsgericht Köln kippt Wettbewerbsklausel für knappe Bahntrassen
Das Verwaltungsgericht Köln hat heute, am 8. Oktober 2026, im Eilverfahren eine zentrale Vorgabe für mehr Konkurrenz auf der Schiene gekippt. Die DB InfraGO AG muss Wettbewerbern auf stark belasteten Strecken vorerst keine festen Kapazitätsanteile freihalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Hinter dem Streit steht der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo. Das Unternehmen will ab 2028 vertakteten Schienenpersonenfernverkehr in Deutschland anbieten und hatte deshalb bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gegen die Vergabe der knappen Schienenkapazitäten Beschwerde eingelegt. Für jede Zugfahrt braucht ein Unternehmen eine Trasse – also eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit. Diese Trassen vergibt DB InfraGO, die den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes betreibt.
Gericht kippt Wettbewerbsklausel
Die BNetzA hatte DB InfraGO mit Beschluss vom 14. August 2026 verpflichtet, eine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Zuvor war vorgesehen, auf stark belasteten Korridoren 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten für Wettbewerber zu reservieren. Auf Strecken mit festgelegten Kapazitätsobergrenzen, unter anderem an den Knoten München und Frankfurt, sollte die Regel ebenfalls greifen.
Auf Abschnitten mit Baustellen oder Umleitungen hätte die DB Fernverkehr AG höchstens 60 bis 75 Prozent der verbleibenden Fernverkehrskapazitäten erhalten dürfen, sobald andere Verkehrsunternehmen dort ebenfalls vertaktet fahren wollten. Die BNetzA wollte damit verlässliche Kapazitätsaussichten schaffen, Investitionen fördern und ab 2028 mehr Wettbewerb sowie günstigere Zugtickets ermöglichen.
Das Kölner Gericht erklärte die Verpflichtung jedoch für rechtswidrig. Weder das europäische noch das deutsche beziehungsweise nationale Eisenbahnregulierungsrecht sehe eine solche Wettbewerbsklausel vor. Außerdem sei sie nicht geeignet, ihren vorgesehenen Zweck zu erreichen. Nach Einschätzung der Richter würde sie zeitlich, räumlich und sachlich nur sehr eingeschränkt wirken. Eine Investitionsentscheidung werde daher voraussichtlich nicht von ihrer Existenz abhängig gemacht – schon gar nicht bei einem auf mehrere Jahre angelegten, vertakteten Fernverkehr.
Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss InfraGO die Klausel nicht anwenden. Die Deutsche Bahn hatte im Eilverfahren gegen den Beschluss der BNetzA geklagt. Sie argumentierte unter anderem, die Vorgabe werde bei der Vergabe bestimmter Trassen und Zeiträume zu deutlich mehr Konflikten führen.
Engpässe an den großen Knoten
Wie knapp der Platz ist, zeigt sich vor allem an den Knoten Hamburg, Berlin und Köln. Dort sind die Strecken stark ausgelastet, Baustellen und Umleitungen verschärfen die Lage zusätzlich. Der deutsche Fernverkehr wird zu etwa 95 Prozent vom bundeseigenen Konzern Deutsche Bahn betrieben. Größter bisheriger Konkurrent ist das Münchner Unternehmen Flix.
Ein Sprecher von InfraGO begrüßte das Urteil. Die Bundesnetzagentur hält eine solche Regelung dagegen weiterhin für sachlich geboten. Der konkrete Markteintritt von Italo ist durch die Entscheidung nicht untersagt. Auch Wettbewerb im Fernverkehr allgemein wird nicht verboten. Das Gericht hat sich ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel befasst – und ihr wegen fehlender Rechtsgrundlage und mangelnder Eignung eine Absage erteilt.
Auch Lounges sind keine Serviceeinrichtungen
In einem weiteren Punkt erklärte das Verwaltungsgericht außerdem die Verpflichtung für rechtswidrig, Lounges als Serviceeinrichtungen zu behandeln und dafür entsprechende Zugangsregelungen aufzunehmen. Als Serviceeinrichtungen gelten nach der gerichtlichen Einordnung Orte, an denen eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen erbracht werden. Nur dann sei es gerechtfertigt, die Vergabe der Kontrolle der Regulierungsbehörde zu unterstellen.
Die DB Fernverkehr AG betreibt an mehreren Bahnhöfen Lounges, die Fahrgästen mit höherpreisigen Fernverkehrstickets offenstehen. Dort gibt es Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche. Verpflegung, Erholung und Arbeitsmöglichkeiten würden jedoch auch von Dritten in Bahnhöfen angeboten, stellte das Gericht fest. Die Leistungen seien deshalb nicht eisenbahnbetriebsbezogen; die Lounges seien keine Serviceeinrichtungen.
Der heute entschiedene Fall trägt das Aktenzeichen 18 L 2186/26. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der bereitgestellte weitere Dokumentenfundus aus dem Bereich Bahnbau enthält keine lesbaren Nachrichtenartikel, sondern überwiegend binäre beziehungsweise technische PDF-Daten – viel Material für Computer, wenig für den Bahnsteig.
