Insolvenzantrag für Schultheiß Projektentwicklung: Nürnberger Bauprojekte und Käufergelder unter Druck
Für die Nürnberger Schultheiß Projektentwicklung AG ist ein Insolvenzantrag gestellt worden. Der Antrag ging beim Amtsgericht Nürnberg ein. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Zaremba von Schwartz Rechtsanwälte Insolvenzverwalter (SRI) bestellt. Was nun mit den Projekten, den Beschäftigten und den bereits gebuchten Wohnungen passiert, ist am 7. Oktober 2026 noch offen.
Gesicherte Angaben zu den Gründen gibt es derzeit nicht. Spekulieren lässt sich über Finanzprobleme, einen Baustopp und die mögliche Einstellung der Geschäftstätigkeit – mehr aber auch nicht. Die Überlebenschancen des Bauträgers sind momentan nicht einzuschätzen. Veröffentlicht wurde der Bericht von Astrid Löffler am 7. Oktober 2026 um 11:18 Uhr.
Rund 90 Beschäftigte und laufende Projekte
Zuletzt beschäftigte die Schultheiß Projektentwicklung rund 90 Mitarbeiter. Bereits 2024 hatte das Unternehmen laut den „Nürnberger Nachrichten“ zeitweise Kurzarbeit eingeführt. Nun steht die Frage im Raum, wie es für die Belegschaft weitergeht.
Zu den laufenden beziehungsweise zuletzt entwickelten Vorhaben gehörten die „Lichtenreuther Zeile“ in Nürnberg und der „Krügelpark“ in Stein. Die weitere Entwicklung dieser Projekte ist durch das Insolvenzverfahren zumindest mit einem Fragezeichen versehen.
Strategisch wollte sich das Unternehmen zuletzt auf hochwertige Eigentumswohnungen für den Einzelvertrieb konzentrieren und außerdem Immobilienfonds auflegen. Mit dem „Schultheiß WohnInvest Bayern“ wurde dafür ein erster Fonds aufgelegt, der drei Neubauprojekte in Nürnberg umfasste.
Warum Käufer besonders nervös werden
Für Käuferinnen und Käufer ist eine Bauträgerinsolvenz nicht bloß eine Nachricht aus der Wirtschaft. Die Kaufpreise werden meist schrittweise nach Baufortschritt gezahlt. Geht ein Bauträger während der Bauphase insolvent, sind häufig bereits hohe Summen geflossen, obwohl die Wohnung oder das Haus noch längst nicht fertig ist.
Dann kann der Bau stillstehen. Zusätzliche Kosten für die Fertigstellung können entstehen, Rechtsstreitigkeiten ziehen sich hin, und der Kredit läuft weiter. Im schlimmsten Fall drohen erhebliche Vermögensverluste. Besonders bitter: Betroffene erhalten häufig nur ein teilweise errichtetes Gebäude oder müssen ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen.
Die Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV, regelt zwar, wann Abschlagszahlungen verlangt werden dürfen. Einen ausreichenden Schutz vor den Folgen einer Bauträgerinsolvenz bietet sie jedoch nicht. Eine verlässliche Absicherung bereits geleisteter Zahlungen besteht bislang nicht.
Reformvorschläge liegen seit Jahren auf dem Tisch
Im ersten Halbjahr 2026 stieg die Zahl der Insolvenzen im Baugewerbe laut Creditreform um 4,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) fordert deshalb eine Reform des Bauträgervertragsrechts.
Eine Arbeitsgruppe hatte bereits 2019 Vorschläge entwickelt, an deren Beratungen auch WiE beteiligt war. Variante eins: Während der Bauphase werden keine Abschlagszahlungen verlangt. Der Kaufpreis wird weitgehend erst bei Bezugsfertigkeit und Übergabe fällig – Käuferinnen und Käufer zahlen also erst, wenn das Vorhaben nahezu abgeschlossen ist.
Variante zwei würde Abschläge weiterhin erlauben, sie aber absichern. Denkbar wären eine Versicherung, eine Bürgschaft oder eine Garantie. Im Insolvenzfall könnten Käuferinnen und Käufer dann ihre bereits gezahlten Beträge zurückerhalten.
Laut der Arbeitsgruppe überwiegen die Vorteile eines Zahlungsaufschubs die Bedenken, kleinere Bauträger könnten eine Finanzierung bis zur Bezugsfertigkeit nicht leisten. Entscheidend seien vor allem die Bonität des Bauträgers und eine hohe Vorabverkaufsquote – nicht Abschlagszahlungen auf einem separaten Konto.
WiE will Käufer nicht alleinlassen
Wohnen im Eigentum drängt darauf, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zeitnah umzusetzen. Abschlagszahlungen sollen nur bei ausreichender Absicherung zulässig sein, die Kosten dafür sollen Bauträger transparent ausweisen. Alternativ sollen sie bis zur Bezugsfertigkeit auf Abschlagszahlungen verzichten.
Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern soll eine Absicherung verpflichtend werden. Das Insolvenzrisiko dürfe nicht auf private Käuferinnen und Käufer verlagert werden; Bauträger sollen die Verantwortung für die Absicherung der vereinnahmten Kundengelder tragen.
Eine freiwillige Lösung lehnt WiE ab. Das Bundesjustizministerium hatte 2022 vorgeschlagen, Käuferinnen und Käufer könnten auf eine angebotene Insolvenzabsicherung verzichten. Viele Menschen kaufen jedoch nur einmal im Leben eine Immobilie, können die Risiken einer Bauträgerinsolvenz schwer einschätzen und entscheiden sich unter finanziellem Druck womöglich für das vermeintlich günstigste Angebot. Gerade besonders schutzbedürftige Käufer könnten dann auf die Absicherung verzichten.
Bis sich an den Regeln etwas ändert, sollten Käufer ausschließlich die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen leisten. Die zulässigen Raten und Zahlungsabstände richten sich nach § 3 Abs. 2 MaBV. Danach kann für die Fertigstellung eines Bauabschnitts jeweils eine von bis zu sieben möglichen Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Vor jeder Zahlung sollte geprüft werden, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Nicht in Vorleistung gehen – das klingt trocken, kann im Ernstfall aber entscheidend sein.
