OVG hebt Baustopp für Stader Surfpark Surfgarten auf
In Stade kann der geplante Surfpark „Surfgarten“ sofort weitergebaut werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Baustopp aufgehoben und damit der Beschwerde des Investors und der Stadt stattgegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar – Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren bleiben allerdings möglich.
Der Umweltverband BUND hatte zuvor einen Baustopp für das Kernstück des Parks erwirkt. Im Oktober 2024 hatte das OVG selbst die Arbeiten gestoppt, unter anderem wegen formeller Fehler in der Planung. Nach Änderungen am Konzept hoffte der Investor Anfang 2026 auf eine Aufhebung. Das Verwaltungsgericht Stade hielt den Baustopp zunächst trotzdem aufrecht. Nun sieht das OVG nach den Nachbesserungen keinen Grund mehr, die Bauarbeiten weiter zu blockieren.
Knapp 17 Hektar für bis zu 1.000 Wellen
Entstehen soll der Surfpark auf knapp 17 Hektar eines derzeit landwirtschaftlich genutzten Geländes, rund 35 Kilometer Luftlinie vom Hamburger Stadtzentrum entfernt. Geplant sind bis zu 1.000 Wellen pro Stunde. Das Angebot soll ausdrücklich auch Anfänger ansprechen. Die Investitionskosten werden auf rund 20 Millionen Euro geschätzt.
Nach Einschätzung des OVG wurden die in der ursprünglichen Planung festgestellten Mängel behoben. Der Ausgleich für Eingriffe in die Natur sei nun fehlerfrei geregelt. Außerdem verstoße der Bebauungsplan nicht mehr gegen das Raumordnungsrecht.
Der Streit um das Wasser bleibt dennoch ein wunder Punkt. Der BUND hatte den hohen Bedarf kritisiert, der nicht vollständig durch Niederschlag gedeckt werden könne. Initiator Jan Podbielski verweist dagegen auf ein geschlossenes Wassersystem nach dem Vorbild von Schwimmbadtechnik und auf die Nutzung von Regenwasser. Auf dem Papier klingt das kontrolliert; draußen wird man sehen, wie sich die Technik im Betrieb bewährt.
Stadt änderte Bebauungsplan
Die Vorgeschichte reicht bis Ende Juni 2025 zurück. Damals stimmte der Rat der Hansestadt Stade einer Änderung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Surfpark Stade“ zu. Damit sollten mehrere Punkte ausgeräumt werden, die das OVG 2024 beanstandet hatte.
So war der Betrieb von Bordellen auf dem Areal zunächst nicht ausgeschlossen worden. Die Stadtverwaltung korrigierte diesen redaktionellen Fehler in der Begründung des Bebauungsplans. Außerdem hatte das Gericht die Abwägung zur landschaftsbildprägenden Wirkung des Surf- und Gewerbeparks als unzureichend bewertet. Die überarbeitete Planung sieht deshalb eine vollständige Eingrünung des Areals vor.
Auch beim Raumordnungsrecht musste nachgebessert werden. Das OVG hatte festgestellt, dass ein Surfpark nicht zur im Raumordnungsprogramm vorgesehenen industriellen Nutzung passte. Die Stadtverwaltung stellte deshalb beim Landkreis Stade einen Zielabweichungsantrag; der Landkreis stimmte diesem zu.
Nach dem Ratsbeschluss konnte der Investor im Oktober 2025 die Aufhebung des Baustopps beantragen. Das Verwaltungsgericht Stade entschied anschließend jedoch, dass der Baustopp bestehen bleibt. Lars Kolk, Erster Stadtrat der Hansestadt Stade, bezeichnete diese Entscheidung als überraschend, weil die beanstandeten Mängel aus Sicht der Stadt behoben worden seien. Die Verwaltung wollte die Begründung prüfen und sich eine Beschwerde beim OVG in Lüneburg vorbehalten.
Kolk betonte zugleich, dass die Stadt das Surfpark-Projekt weiterhin unterstützt. Erwartet werden eine höhere Attraktivität Stades und der Region für Touristen sowie eine bessere Eignung der Stadt als Wohn- und Arbeitsort. Jetzt hat das OVG der Sache die nächste Wendung gegeben.
Umweltprüfung bleibt wichtiger Prüfstein
Bei solchen Planungen spielt die Strategische Umweltprüfung, kurz SUP, eine zentrale Rolle. Sie ist Bestandteil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen. Die zuständige Behörde muss frühzeitig feststellen, ob eine SUP-Pflicht besteht. Wurde eine Einzelfallvorprüfung durchgeführt, ist diese Feststellung nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich zu machen. Wird keine SUP durchgeführt, müssen die wesentlichen Gründe bekannt gegeben werden. Die Feststellung selbst ist nicht selbstständig anfechtbar.
Eine SUP ist bei Plänen und Programmen durchzuführen, die in Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder in Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und einen Rahmen für die Zulässigkeit bestimmter UVP-pflichtiger oder vorprüfungspflichtiger Vorhaben setzen. Für andere Pläne und Programme gilt sie, wenn diese einen solchen Rahmen schaffen und nach einer Einzelfallvorprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Sonderregelungen des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Ein Rahmen für spätere Zulassungsentscheidungen liegt vor, wenn ein Plan Festlegungen etwa zu Bedarf, Größe, Standort, Beschaffenheit, Betriebsbedingungen oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthält. Bei der Einzelfallvorprüfung bewertet die zuständige Behörde anhand der Kriterien aus Anlage 6 überschlägig, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Auswirkungen, die offensichtlich durch Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, werden berücksichtigt. Die nach § 41 zuständigen Behörden sind zu beteiligen; Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung müssen dokumentiert werden.
Die SUP-Vorschriften gelten, soweit Bundes- oder Landesrecht die Prüfung nicht näher oder nicht gleichwertig regelt. Weitergehende gesetzliche Anforderungen bleiben bestehen. Für Niedersachsen gibt es abweichendes Landesrecht gemäß Bekanntmachung vom 29. Januar 2020 (BGBl. I S. 114).
Was in den Umweltbericht gehört
Die zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen einschließlich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts fest. Maßgeblich sind die Vorschriften, die für die Aufstellung, Annahme oder Änderung des jeweiligen Plans oder Programms gelten. Der Bericht muss keine unerreichbaren Datensammlungen liefern, sondern nur Angaben enthalten, die mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Berücksichtigt werden unter anderem der Wissensstand, bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, anerkannte Prüfmethoden sowie Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans.
Bei mehrstufigen Planungs- und Zulassungsverfahren soll festgelegt werden, auf welcher Stufe bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden. So sollen Mehrfachprüfungen vermieden werden. Bei späteren Plänen, Programmen oder Zulassungen kann sich die Prüfung dann auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen sowie notwendige Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.
Behörden mit berührten Umwelt- oder Gesundheitsaufgaben werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens beteiligt und erhalten Gelegenheit zu Besprechung oder Stellungnahme. Sachverständige, betroffene Gemeinden, bestimmte Behörden, anerkannte Umweltvereinigungen und sonstige Dritte können hinzugezogen werden. Behörden übermitteln zweckdienliche Informationen für den Umweltbericht.
Der Umweltbericht beschreibt frühzeitig die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms und vernünftige Alternativen. Darin stehen insbesondere Inhalt und Ziele sowie die Beziehungen zu anderen Plänen und Programmen, die geltenden Umweltschutzziele und deren Berücksichtigung, die Merkmale und der aktuelle Zustand der Umwelt sowie die voraussichtliche Entwicklung ohne den Plan. Auch bestehende bedeutsame Umweltprobleme – besonders in ökologisch empfindlichen Gebieten –, die erwarteten erheblichen Auswirkungen, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und möglichst zum Ausgleich nachteiliger Folgen sowie technische Lücken oder fehlende Kenntnisse gehören hinein.
Hinzu kommen die Gründe für die Auswahl der geprüften Alternativen, eine Beschreibung der Umweltprüfung und geplante Überwachungsmaßnahmen. Die Angaben sollen Dritten ermöglichen, ihre mögliche Betroffenheit einzuschätzen. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung ist beizufügen. Die Behörde bewertet die Auswirkungen vorläufig im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge; geeignete und ausreichend aktuelle Angaben aus anderen Verfahren dürfen übernommen werden.
Den berührten Umwelt- und Gesundheitsbehörden werden der Plan- oder Programmentwurf und der Umweltbericht übermittelt, anschließend werden Stellungnahmen eingeholt. Dafür muss mindestens ein Monat Zeit bleiben. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sofern keine Sonderregelungen bestehen: Entwurf, Umweltbericht und zweckmäßige weitere Unterlagen werden frühzeitig mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt. Die Auslegungsorte müssen eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen.
Die Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf und zum Umweltbericht äußern. Die Äußerungsfrist muss mindestens einen Monat nach Ende der Auslegung betragen. Danach sind Äußerungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; auf diesen Ausschluss ist hinzuweisen. Ein Erörterungst
