Thüringer Landtag berät AfD-Verbotsverfahren mit Kerkeling und Maaßen
Im Thüringer Landtag in Erfurt ist am 1. Oktober 2026 über ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD beraten worden. Die Anhörung hatte die Fraktion Die Linke beantragt. Rund 50 Journalistinnen und Journalisten waren nach Angaben des Landtags akkreditiert – für einen parlamentarischen Termin eine beachtliche Zahl.
Unter den geladenen Gästen waren der Entertainer Hape Kerkeling und Hans-Georg Maaßen, der frühere Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz. Dazu kamen Sachverständige vom Deutschen Institut für Menschenrechte, von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und aus der Rechtswissenschaft. Der geplante Ablauf: ab 14 Uhr Chan-jo Jun, Christian Conrad und Hendrik Cremer, ab 17 Uhr Valentina Chiofalo und Katrin Groh. Ab 19 Uhr sollten Kerkeling, Maaßen, Kyrill-Alexander Schwarz und Ulrich Vosgerau gehört werden.
Kerkeling spricht als Nachfahre eines KZ-Häftlings
Kerkeling sprach sich für die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD aus. Er betonte dabei ausdrücklich, nicht als Verfassungsrechtler aufzutreten, sondern als Nachfahre eines Opfers des Nationalsozialismus. Sein Großvater war als politischer Häftling im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert.
Die Auseinandersetzung mit der deutschen Geschichte sei für die Frage eines möglichen AfD-Verbots zentral, sagte Kerkeling. Er kritisierte eine aus seiner Sicht verharmlosende Haltung der Partei zur NS-Zeit. Eine Partei, die ihren politischen Erfolg aus Hass gegen Minderheiten schöpfe, habe angesichts der deutschen Geschichte keinen Platz in Deutschland.
Auf Wunsch der Linken war Kerkeling eingeladen worden. Linken-Fraktionschef Christian Schaft verwies auf dessen Rede zum Gedenken an die Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald, in der Kerkeling über seinen dort inhaftierten Großvater gesprochen hatte. Schaft erwartet eine sachliche Diskussion und bezeichnete die Anhörung als Premiere eines solchen parlamentarischen Vorgangs in Deutschland. Auch Unentschlossene sollten nach seinen Angaben von einem Vorgehen überzeugt werden.
Maaßen widerspricht – und die AfD sieht sich bestätigt
Hans-Georg Maaßen, der auf Antrag der AfD-Fraktion aussagte, erklärte, die AfD bekenne sich klar zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. AfD-Vizefraktionschef Daniel Haseloff verwies auf Maaßens frühere Tätigkeit als Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz. Maaßen trat zuletzt bei mehreren AfD-Veranstaltungen als Redner auf.
Haseloff hält die Anhörung grundsätzlich für überflüssig und erwartet, dass ein Verbotsverfahren scheitern würde. Die Initiative sei unbegründet und werde der AfD am Ende ein „Gütesiegel der Verfassungsmäßigkeit“ verschaffen, sagte er. AfD-Politiker bewerten den Vorstoß als Versuch, eine Oppositionspartei auszuschalten.
Die Linke begründet ihren Antrag dagegen mit der aus ihrer Sicht menschenwürdewidrigen Ausrichtung der AfD. Die Landesregierung soll sich gegenüber Bundesregierung und Bundesrat für die zügige Einleitung eines Verbotsverfahrens einsetzen. Schaft befürwortet ein solches Verfahren unabhängig vom Ausgang der Anhörung und hält Untätigkeit für verantwortungslos. SPD-Fraktionsvize Dorothea Marx erklärte, es gehe bei einem Verbotsverfahren vor allem um die Aufhebung der Parteiprivilegierung.
CDU-Fraktionschef Andreas Bühl sieht in der Anhörung eine Möglichkeit zur Abwägung. Ein Parteiverbot sei der „letzte Hebel“, könne die AfD aber möglicherweise stärken; zugleich hält Bühl ein Verfahren nicht für erfolgversprechend. Sigrid Hupach, Fraktionsvorsitzende von „Thüringen gerecht“, hält zumindest eine Prüfung der Notwendigkeit eines Verbotsverfahrens für angebracht.
Thüringen als Ausgangspunkt der Debatte
Der Thüringer AfD-Landesverband wurde im Frühjahr 2021 als erster AfD-Landesverband vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Seitdem gibt es Forderungen nach einem Verbotsverfahren, aber ebenso entschiedene Gegenpositionen. Befürworter sehen in der AfD eine Gefahr für die Demokratie; Kritiker bezweifeln, dass ein Verbotsverfahren erfolgreich wäre.
Zwei juristische Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt seien. Unter Juristen sind die Erfolgsaussichten dennoch umstritten. Die Debatte gewann zuletzt im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wieder an Bedeutung.
Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst sprach sich für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung eines Verbotsverfahrens aus, mehrere Verfassungsrechtler unterstützten diesen Vorschlag. Verteidigungsminister Boris Pistorius und Baden-Württembergs Ministerpräsident Cem Özdemir warben für einen Antrag mit Schwerpunkt auf den AfD-Landesverbänden in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.
Auch bei den Ländern gibt es keine einheitliche Linie. Bremen und Schleswig-Holstein zeigen sich offen für ein Verbotsverfahren. Thüringens frühere BSW-Landeschefin und Vize-Ministerpräsidentin Katja Wolf unterstützt inzwischen ein Tätigwerden der Landesregierung.
Ein möglicher Weg führt über einzelne Landesverbände. Nach § 46 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann ein Parteiverbot auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Parteiteil beschränkt werden. Mehrere Verfassungsrechtler halten das für eher erfolgversprechend als ein Verbot der gesamten Partei.
Der Staatsrechtler Matthias Goldmann bezeichnete die Tatsachenlage für ein Verbot bestimmter Landesverbände als besonders günstig, weil deren Programme – etwa in Thüringen und Sachsen-Anhalt – radikaler seien als das Programm der Bundespartei. Umstritten bleibt, ob ein Verbotsantrag von Beginn an nur gegen einzelne Landesverbände gerichtet werden kann. Juristen halten einen solchen Antrag für rechtlich vertretbar, sehen aber ein Restrisiko. Antragsteller müsste auch dann ein Bundesorgan sein: Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat.
Was ein Parteiverbot rechtlich bedeutet
Parteien vermitteln zwischen Wählerinnen und Wählern sowie Parlament und Regierung. Ihre Tätigkeit soll möglichst wenig staatlich beeinflusst werden. Zugleich muss eine wehrhafte Demokratie verfassungsfeindliche Parteien bekämpfen können. Das Grundgesetz überträgt Parteiverbotsverfahren deshalb dem unabhängigen Bundesverfassungsgericht, nicht der Exekutive.
Rechtsgrundlagen sind Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und die §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes; das Aktenzeichen lautet „BvB“. Verfassungswidrig sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nach der Rechtsprechung allerdings nicht aus. Erforderlich sind zusätzlich eine aktiv kämpferische und aggressive Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Ziel, diese Ordnung abzuschaffen, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele möglicherweise erreichen kann.
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. In einem Vorverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder der Antrag unzulässig beziehungsweise nicht ausreichend begründet ist. Dabei bewertet es die Erfolgsaussichten zunächst anhand der vorliegenden Akten.
Ist der Antrag im Hauptverfahren begründet, kann das Gericht die Partei für verfassungswidrig erklären, ihre Auflösung anordnen, die Bildung von Ersatzorganisationen verbieten und das Parteivermögen einziehen. Für diese und jede andere nachteilige Entscheidung zulasten der Partei ist eine Zweidrittelmehrheit der Senatsmitglieder erforderlich.
Seit der Änderung von Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes im Jahr 2017 können Parteien außerdem von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss beendet auch steuerliche Begünstigungen der Partei und von Zuwendungen an sie. Das eigenständige Verfahren ist in § 46a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geregelt und trägt ebenfalls das Aktenzeichen „BvB“. Antragsberechtigt sind wiederum Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; auch hier findet zunächst ein Vorverfahren statt.
Anders als beim Parteiverbot muss eine Partei beim Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ihre verfassungsfeindlichen Ziele nicht potenziell verwirklichen können. Bei einem begründeten Antrag stellt das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss für sechs Jahre fest. Er gilt auch für Ersatzparteien. Eine Verlängerung um weitere sechs Jahre kann
