Waltrop baut Deutschlands Großspeicher mit 900 Megawatt Leistung am Stummhafen
In Waltrop ist der Bau eines der größten Batteriespeicherprojekte Deutschlands gestartet. Trianel, Luxcara und BKW haben den Baustart auf einem rund 13,2 Hektar großen Industrie- und Brachgelände am Stummhafen gefeiert. Direkt daneben liegt das Trianel-Kohlekraftwerk Lünen; außerdem verläuft eine 380-Kilovolt-Übertragungsleitung von Amprion in der Nähe. Für einen Großspeicher ist das kein unwichtiges Detail.
Geplant sind 900 Megawatt Leistung und mindestens 1.800 Megawattstunden Speicherkapazität. Die Anlage soll Strom aufnehmen, wenn Windräder und Solaranlagen viel liefern, und ihn bei Bedarf wieder ins Netz abgeben. Beim Spatenstich war Mona Neubaur dabei, stellvertretende Ministerpräsidentin sowie Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Nordrhein-Westfalens. Sie erklärte, der Speicher solle Wind- und Solarstrom aufnehmen und später wieder nutzbar machen.
Drei Partner, ein großer Speicher
Die Projektanteile sind klar verteilt: Luxcara übernimmt 520 Megawatt, BKW 300 Megawatt. Auf die Trianel-Projektgesellschaft T-Bess 1 entfallen 80 Megawatt. Trianel-Geschäftsführer Sven Becker verwies auf die wachsende Bedeutung von Flexibilität und Speicherung sowie auf die notwendige Abstimmung von Stromangebot und -nachfrage. Strom ist eben nicht automatisch dann da, wenn er gebraucht wird.
Nach Unternehmensangaben sollen die Großkomponenten ab Juli 2027 angeliefert werden. Dazu gehören das Umspannwerk, Transformatoren und die Batteriespeichersysteme. Die Inbetriebnahme ist für die zweite Jahreshälfte 2028 geplant. Ein konkreter Investitionsbetrag für das Gesamtprojekt wurde nicht genannt.
Netzentgeltbefreiung als Teil der Kalkulation
Trianel stützt die Wirtschaftlichkeit des Projekts ausdrücklich auf die Befreiung von Netzentgelten. Nach Angaben des Unternehmens hat die Bundesnetzagentur bestätigt, dass diese Befreiung für weit fortgeschrittene Speicherprojekte weiterhin besteht. Die Regelung nach § 118 EnWG ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Kalkulation.
Der Zeitplan hat deshalb auch eine rechtliche Seite: Speicher, die heute gebaut werden, müssen bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, damit sie die befristete Befreiung erhalten. Was nach Ablauf dieser Frist gilt, ist offen. Für das Vorhaben in Waltrop liegt der geplante Start der Anlage allerdings in der zweiten Jahreshälfte 2028.
Was die EnWG-Novelle für Speicher ändert
Der gesetzliche Rahmen wurde Ende 2025 erweitert. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie stellte am 12. November 2025 einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zur Beschlussempfehlung. Am Abend des 13. November 2025 verabschiedete der Bundestag den geänderten Gesetzentwurf zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes, kurz EnWG.
Die Novelle verbessert insbesondere die regulatorischen Bedingungen für Speicher. Dazu gehören die baurechtliche Privilegierung von Batteriespeicherprojekten, also BESS, im Außenbereich sowie eine erweiterte Netzentgeltbefreiung für weitere Speicherformen und bidirektionale Ladepunkte.
Grundsätzlich sind Speicher zur besseren Integration fluktuierender Erzeugung seit 2009 von Netzentgelten befreit. Die frühere Regelung in § 118 Abs. 6 EnWG bezog sich jedoch auf ortsfeste Speicher. Batteriebetriebene Fahrzeuge konnten deshalb trotz vergleichbarer Speicherfunktion über ihre Ladepunkte nicht von der Befreiung profitieren. Unklar war außerdem, ob die Regelung nur für vollständig netzgekoppelte Stand-alone-Speicher gilt – also Anlagen, deren gespeicherter Strom vollständig wieder ins Netz zurückfließt und nicht teilweise vor Ort verbraucht wird.
Auch bei größeren Co-Location-Projekten gab es Fragezeichen. Netzbetreiber stellten die Anwendung teilweise infrage, wenn Erzeugungsanlage und Speicher über dieselbe Sammelschiene einspeisen. Die Neufassung von § 118 Abs. 6 EnWG beseitigt diese Einschränkungen. Bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektrofahrzeuge werden ausdrücklich einbezogen. Möglich macht das ein Verweis auf § 21 EnFG, der Ladepunkte und Speicher bei Umlageprivilegien bereits gleichstellt.
Messen, melden, Befreiung aktiv beantragen
Auch Hybrid-Speicher, die nicht ausschließlich netzgekoppelt betrieben werden, können die Befreiung nutzen. Sie gilt, „soweit“ aus dem Netz bezogener Strom später wieder ins Netz eingespeist wird. Bei einem Mischbetrieb wird anteilig gerechnet: Für zurückgespeiste Strommengen gilt die Privilegierung, für Strom, der hinter dem Netzanschluss verbraucht wird, nicht. Nach dieser Systematik sollen auch Co-Location-Projekte profitieren können.
Dafür müssen privilegierte und nicht privilegierte Strommengen sauber voneinander abgegrenzt werden. Der Verweis auf § 21 EnFG macht deutlich, dass Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber bestehen – und diese Angaben müssen auch die privilegierten Strommengen umfassen. Automatisch tritt die Befreiung nicht ein; der Berechtigte muss sie aktiv geltend machen.
Grundsätzlich ist eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung erforderlich: zum einen für den zeitgleich aus dem Netz bezogenen und im Speicher verbrauchten Strom, zum anderen für den später vom Speicher erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom. Bei kleineren Prosumer-Anlagen mit Erzeugern, Verbrauchern und Speichern hinter einem gemeinsamen Netzanschluss kann diese Messtechnik aufwendig und teuer werden.
Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 Nr. 3 EnFG kann die Messung für jedes 15-Minuten-Intervall entfallen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Zeitgleichheit eingehalten wird. Der Gesetzgeber verweist damit auf Verfahren zur Strommengenabgrenzung, die Bundesnetzagentur und Gesetzgebung bereits entwickelt haben. Dazu zählen gewillkürte Vorrangregelungen: Ein Netzbezug kann vorrangig einem zeitgleichen Speicherbezug zugerechnet werden, auch wenn sich hinter dem Netzanschluss weitere Verbraucher und Erzeugungsanlagen befinden. Physikalisch muss dann nicht nachgewiesen werden, dass der gespeicherte Strom tatsächlich aus dem Netz und nicht aus einer Erzeugungsanlage stammt.
Je nach Netzanschlusskonfiguration können auch andere Abgrenzungsverfahren technisch und wirtschaftlich passen. Für den Großspeicher am Stummhafen geht es derweil erst einmal um Erdarbeiten, Leitungen und die Komponenten, die ab Juli 2027 auf dem Gelände eintreffen sollen. Stand der rechtlichen Einordnung ist der 25. November 2025.
